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Versicherungen


Was ist die Sportversicherung?

Der zwischen dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. und der ARAG vereinbarte Sportversicherungsvertrag versichert Ihren Verein bei der Durchführung des satzungsgemäßen Vereinsbetriebes sowie die Mitglieder bei der Teilnahme. Der Versicherungsschutz umfasst unter anderem eine Vereins-Haftpflichtversicherung, die sowohl die Sportorganisation als auch die Mitglieder vor Schadenersatzansprüchen schützt. Die Sport-Unfallversicherung greift bei einem Unfall, z. B. bei der Sportausübung oder auf dem Weg zu einer Vereinsaktivität und steht ergänzend zur privaten Vorsorge zur Verfügung. Die Rechtsschutzversicherung schützt die rechtlichen Interessen der Vereine und deren Mitglieder.

Gilt der Versicherungsschutz der Sportversicherung auch in der Corona-Krise?

Das Coronavirus (SARS-CoV-2) stellt die Gesellschaft weiterhin vor Herausforderungen und  beeinträchtigt dabei auch den organisierten Sportbetrieb. Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sind derzeit nicht gestattet. Viele Vereine und deren Mitglieder haben bereits in der jüngeren Vergangenheit Kreativität bewiesen und unter Berücksichtigung behördlich angeordneter Allgemeinverfügungen und Erlasse alternative Aktivitäten entwickelt. Fortgesetzt begleitet die ARAG-Sportversicherung die Vereine in dieser herausfordernden Zeit .

Ist soziales Engagement der Vereine in der Corona-Krise versichert?

Veranstaltungen und Unternehmungen des Vereins, die gemeinsam mit anderen, nicht kommerziellen Verbänden und Vereinen sowie dem Bund, Land oder einer Kommune durchgeführt werden, sind über den Sportversicherungsvertrag mitversichert. Wenn Vereine im Rahmen ihres sozialen Engagements z. B. Einkaufshilfen für bedürftige Mitmenschen organisieren, wird hierbei Solidarität gezeigt, die über den Sportversicherungsvertrag versichert ist.

Ist die Organisation des Vereinsbetriebes über digitale Medien versichert?

Organisatorische Zusammenkünfte über digitale Medien sind unverändert über den Sportversicherungsvertrag versichert. Hierzu zählen z. B. Videokonferenzen im Rahmen einer Vorstands-/Abteilungssitzung, auch wenn diese von außerhalb (z. B. vom eigenen Zuhause) durchgeführt werden.

Ist Sport zuhause versichert?

Um den Sportbetrieb aufrecht zu erhalten, finden vermehrt Kursprogramme per Videokonferenzen statt. Die Teilnahme an derartigen Online-Angeboten des eigenen Vereins ist für die Vereinsmitglieder versichert. 

Die Sport-Unfallversicherung wurde wegen der Corona-Krise dahingehend erweitert, dass für Vereinsmitglieder vorübergehend nicht nur während der Anleitung durch den eigenen Verein, sondern zusätzlich bei der individuellen sportlichen Aktivität (Einzeltraining) Versicherungsschutz besteht. Dies gilt sowohl während der Ausübung der im Verein betriebenen Sportart, als auch zum Betreiben und Aufrechterhalten der dazu erforderlichen Fitness, z. B. auf dem Hometrainer bzw. bei einem allgemeinen Konditionstraining. Einer individuellen Anordnung dieser "Einzelunternehmungen" durch den Verein bedarf es nicht. Diese Erweiterung der Sport-Unfallversicherung gilt bis die Behörden den regulären Sport- und Spielbetrieb der Vereine wieder zulassen.

Sind Tätigkeiten auf der Vereinsanlage versichert?

Weiterhin geduldete Aktivitäten auf Sportanlagen fallen unter den Versicherungsschutz. Hierzu gehören z. B. die Instandhaltung der Sportanlage sowie die Pflege und das Bewegen von Pferden auf der Vereinsanlage.

Wir haben eine Zusatzversicherung für eine Vereinsreise abgeschlossen, die nun nicht mehr stattfinden kann. Was ist jetzt zu tun?

Bitte geben Sie der ARAG hierzu Nachricht. Sie hebt dann diesen nicht mehr benötigten Vertrag auf und erstattet Ihnen die Versicherungsprämie.

Ist das Versicherungsbüro auch in der Corona-Krise erreichbar? Wo bekomme ich weitere Informationen zum Sportversicherungsvertrag?

Ihre persönlichen Ansprechpartner*innen der ARAG-Sportversicherung arbeiten für Sie vom Homeoffice aus und sind unverändert erreichbar. Bitte lassen Sie der ARAG Ihre Anfrage bevorzugt per E-Mail oder telefonisch zukommen. Bitte nennen Sie dabei Ihre Kontaktdaten (E-Mail-Adresse und/oder Telefonnummer) über die Sie am besten erreichbar sind. Ihr zuständiges Versicherungsbüro beim Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. finden Sie mit allen Kontaktdaten auf www.ARAG-Sport.de. Dort finden Sie auch weitere Details zum Sportversicherungsvertrag und ein Erklärvideo.

In wie weit greift die Sportversicherung, falls es im Rahmen von Ferienbetreuungsmaßnahmen einer Sportorganisation bei einem Krankheitsfall zu einer großen Zahl Neuinfizierter kommt?

IIm Rahmen des Sportversicherungsvertrags des Landessportbundes NRW e. V. ist grundsätzlich der gesamte satzungsgemäße Verbands- bzw. Vereinsbetriebe - und in diesem Rahmen somit die Vorbereitung/Durchführung und/oder Ausrichtung aller Veranstaltungen und Unternehmungen der versicherten Sportorganisation versichert.

Zu den Aufgaben eines Veranstalters/Ausrichters gehören insbesondere die Sicherstellung und Aufrechterhaltung allfälliger Sorgfalts-, wie Organisations- und Verkehrssicherungspflichten, d. h. alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung von Personen oder Sachen zu verhindern. Dies gilt analog auch für die Durchführung von Ferienmaßnahmen.

Hieraus resultiert, dass Sportorganisation ebenso – dies mit Blick auf Covid-19 – geltende gesetzliche Auflagen und Hygienebestimmungen einzurichten/einzuhalten haben. Dazu zählt, dass nach den derzeit bestehenden Auflagen vom Veranstalter/Ausrichter ggfs. ein Hygienekonzept zu erstellen, zu überwachen und fortlaufend zu dokumentieren ist. 

Wird dem Veranstalter ein organisatorisches Verschulden zum Beispiel im Zusammenhang mit einer COVID-19 Infektion vorgeworfen, besteht hierfür grundsätzlich Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang des Sportversicherungsvertrages. Insoweit sind auch haupt- oder ehrenamtlich tätige Mitarbeiter, bzw. das Mitglied einer versicherten Sportorganisation (soweit dabei keine Ausübung des Berufs des Mitglieds vorliegt) über den Sportversicherungsvertrag haftpflichtversichert, soweit diese als Hygienebeauftragter tätig werden.

Der Vorwurf gegenüber einem Mitglied zur Übertragung einer Krankheit ist analog zur Privat-Haftpflichtversicherung grundsätzlich dann nicht vom Versicherungsschutz erfasst, wenn dabei vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln zugrunde gelegen hat.

Was gilt für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz (VGB)?

Arbeitnehmer*innen und arbeitnehmerähnlich Tätige haben neben dem Versicherungsschutz über die Sportversicherung zusätzlich gesetzlichen Unfallversicherungsschutz über die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG). Die VBG hat auf ihrer Internetseite unter www.vbg.de ebenfalls einen umfangreichen FAQ-Katalog veröffentlicht.

FAQs im Kontext der VBG finden Sie hier: Bitte klicken!

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