Die Möglichkeit einer hybriden bzw. virtuellen Mitgliederversammlung ist nun im Gesetz (§32 BGB) verankert!
Nach Ausbruch der Pandemie und daraufhin verhängten Versammlungsverboten war es vielen Vereinen nicht möglich, Mitgliederversammlungen in Präsenz durchzuführen. Zwar ist es seit langem anerkannt, dass Mitgliederversammlungen auch in hybrider Form oder in rein virtueller Form abgehalten werden können. Voraussetzung dafür war aber eine ausreichende Satzungsgrundlage, die bei den allermeisten Vereinen nicht gegeben war.
Der Gesetzgeber hatte zwar mit dem COVID-19-Abmilderungsgesetz schnell reagiert und eine gesetzliche Grundlage für die Abhaltung von hybrider und virtueller Mitgliederversammlung geschaffen. Das Gesetz war aber von Anfang nur vorübergehend angelegt und ist mittlerweile ausgelaufen.
Übrigens: Bei einer hybriden Versammlung findet eine Versammlung in Präsenzform statt, zu der sich Mitglieder zuschalten und ihre Mitgliedschaftsrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Von einer virtuellen Versammlung ist die Rede, wenn alle Mitglieder ihre Rechte auf dem Wege elektronischer Kommunikation ausüben und keine Präsenzversammlung vorgesehen ist.
Einige Vereine haben während der Pandemie die Möglichkeiten genutzt und ihre Versammlungen in hybrider oder virtueller Form abgehalten. Die Vorteile dieser Versammlungsformen sind nun in § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches aufgenommen worden.
Danach können Vereine auch ohne Satzungsgrundlage hybride Mitgliederversammlungen einberufen. Zudem sollen nach einem grundsätzlichen Beschluss der Mitglieder künftig rein virtuelle Versammlungen einberufen werden können. Wenn zu einer hybriden oder virtuellen Versammlung einberufen wird, dann muss schon bei der Berufung angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
Die Regelungen gelten durch den Verweis in § 28 BGB auch für Vorstandsgremien.
Der neue § 32 Absatz 2 BGB im Wortlaut:
„Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.“