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Vereinssatzung – das Herzstück der Vereinsarbeit

Satzungsfragen sind für jeden Verein ein unvermeidliches Thema, denn schon mit der Gründung bildet sie die Grundlage von allem, was im Verein passiert.  

Die bei der Gründung beschlossene Satzung kann ggf. nichtig sein.


Die Begriffe Vereinsverfassung und Vereinssatzung sind nicht inhaltsgleich.


Neben den Voraussetzungen für die Einberufung der Mitgliederversammlung muss die Satzung auch die Form der Einberufung der Mitgliederversammlung regeln.


Autor*in: Elmar Lumer...

Die Anerkennung als gemeinnützig durch das Finanzamt ist mit vielen Vorteilen verbunden. Eine Aberkennung kann aber die Existenz des Vereins bedrohen und stellt ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko für die Vereinsvorstände dar. Die Verantwortlichen müssen daher die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit kennen und konsequent beachten.


Eine Änderung des Vereinszwecks ist zwar grundsätzlich möglich, es ist jedoch das im BGB oder in der Satzung vorgesehene Verfahren einzuhalten.


Wenn der Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verfolgt, kann er nach § 21 BGB nicht in das Vereinsregister eingetragen werden.


Nicht jede unternehmerische Tätigkeit eines Vereins hat zur Folgem dass der Verein dadurch zu einem wirtschaftlichen Verein wird.


Für Vereine gibt es unterschiedliche steuerliche Vergünstigungen, die jedoch voraussetzen, dass der Verein gemeinnützig ist.


Der Vereinszweck ist von entscheidender Bedeutung für die Frage der Rechtsfähigkeit


Aus der Vereinssatzung muss sich ergeben, dass der Verein ins Vereinsregister eingetragen werden soll.


Die §§ 57, 58 BGB legen den Mindestinhalt der Satzung fest. Darüber hinaus sollte die Vereinssatzung aber auch noch andere Bestimmungen enthalten


Im mehrgliedrigen Vorstand kann die Geschäftsführung unter den Vorstandsmitgliedern aufgeteilt werden. Das geschieht am besten mit einer Geschäftsordnung.


Die Änderung der Vereinssatzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung und Eintragung in das Vereinsregister.


Das BGB regelt die Satzungsänderung in § 33 Abs. 1 BGB. Davon sind jedoch abweichende Regelungen möglich.


Durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.2007 wurde rückwirkend zum 01.01.2007 vom Gesetzgeber die Einführung eines neuen Freibetrages für nebenberufliche Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke in Höhe von 500,00 Euro pro Person und pro Kalenderjahr beschlossen (§ 3 Nr. 26 a EStG).


Bei den parlamentarischen Beratungen wurde der Freibetrag regelmäßig als "Ehrenamtspauschale" bezeichnet. Diese Bezeichnung wird sich wohl durchsetzen. Mit dieser Regelung fördert der Gesetzgeber die Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit bei einem als gemeinnützig anerkannten Verein.

Für Einnahmen, die der Steuerpflichtige für seine nebenberufliche Tätigkeit im gemeinnützigen Bereich erhält, fällt bis zur Höhe von 840,00 Euro keine Lohn- oder Einkommensteuer an.


Die Vereinssatzung muss eine Bestimmung über die Bildung des Vorstandes enthalten.


Die in § 33 Abs. 1 Satz 1 BGB vorgesehene Mehrheit für eine Satzungsänderung kann durch die Satzung anders bestimmt werden.


Jeder Verein braucht einen Vorstand.

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