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Abberufung des Vorstands

Zur Abberufung befugte Organe

Um das Vorstandsamt zu beenden kann das für die Bestellung des Vorstands zuständige Organ des Vereins, die Vorstandsbestellung widerrufen. Handelt es sich bei diesem Organ nicht um die Mitgliederversammlung gilt Folgendes: Ist für die Vorstandsbestellung ein anderes Organ zuständig kann nach herrschender Ansicht der Vorstand trotzdem von der Mitgliederversammlung aus einem wichtigen Grund abberufen werden [Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 310].

Beispiel: In der Satzung ist bestimmt, dass ein Präsidium den Vorstand bestellt. Der Vorstand ist nicht mehr in der Lage die Geschäfte ordnungsgemäß zu führen. Das stellt einen wichtigen Grund zur Abberufung dar, sodass hier die Mitgliederversammlung den Vorstand abberufen kann.

Vorbehaltlich anderer Satzungsregelungen können andere Organe, z.B. der übrige Vorstand selbst, die Vorstandsmitglieder nicht abberufen. Passiert dies dennoch sind die dazu gefassten Beschlüsse rechtswidrig und unwirksam.

Wenn in der Satzung keine Amtszeit für den Vorstand festlegt ist, kann der Vorstand jederzeit abberufen werden. Die Satzung kann allerdings den Widerruf der Vorstandsbestellung auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes beschränken. Ein solcher Grund ist insbesondere bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung (§ 27 Abs. 2 BGB) gegeben. Auf ein Verschulden des Vorstandsmitglieds kommt es nicht an. In der Satzung können weitere wichtige Gründe benannt werden. Nicht zulässig ist es den Widerruf der Vorstandsbestellung komplett auszuschließen. Das von der Abberufung betroffene Vorstandsmitglied muss zur Wirksamkeit der Abberufung nicht angehört werden. Aus Anstandsgründen sollte aber eine Anhörung stattfinden [Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 269].

Formvorschriften für die Abberufung des Vorstands gibt es nicht. Regelmäßig geschieht die Abberufung derart, dass ein neuer Vorstand bestellt wird. Möglich ist es auch in dem durch die Mitgliederversammlung vorgenommen Ausspruchs des Misstrauens eine Abberufung des Vorstands zu sehen. Aber ein nur im Protokoll festgehaltener Misstrauensausspruch reicht für die Löschung des Vorstands im Vereinsregister nicht aus [Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 312].

Erhält der Vorstand für die Ausübung seines Amtes auf der Grundlage eines (Dienst-)Vertrages eine Vergütung, endet durch die Abberufung nicht auch unbedingt der Vertrag über die Vergütung. Es sei denn der (Dienst-)Vertrag sieht auch eine Beendigung für den Fall der Abberufung vor. Ansonsten endet der (Dienst-)Vertrag nur, wenn ein wichtiger Kündigungsgrund (§§ 626, 627 BGB) vorhanden ist. Sollte eine Abberufung des Vorstands aufgrund eines Verlustes des Vertrauens geschehen, kann aber von dem Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes ausgegangen werden [Burhoff, Vereinsrecht, Rn. 313].

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