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Satzungsbestimmungen zum Vorstand

Bildung des Vorstands

Das Gesetz legt in § 58 Nr. 3 BGB fest, dass die Satzung eines Vereins Bestimmungen über die Bildung des Vorstands enthalten soll. Werden in der Satzung solche Bestimmungen nicht getroffen, wird das Registergericht die Vereinsanmeldung ablehnen, sofern dieser „Satzungsmangel“ nicht behoben wird.

Mit der Begrifflichkeit „Bildung des Vorstands“ meint das Gesetz die Zusammensetzung des Vorstands im Sinne des § 26 BGB. Die Satzung muss also mindestens Angaben darüber enthalten, aus welchen Personen sich der Vorstand zusammensetzt und ob es sich um einen eingliedrigen oder mehrgliedrigen Vorstand handelt. Entscheidet sich der Verein für einen Vorstand mit mehreren Personen, kann in der Satzung die Bezeichnung der Vorstandsämter frei gestaltet werden. Es werden hier üblicherweise folgende Bezeichnungen gewählt: „1.Vorsitzender“, „2.Vorsitzender“ „Kassenwart“. Die Bestimmungen über die Bildung des Vorstands müssen aus der Satzung klar und verständlich hervorgehen. Ansonsten wird bei der Anmeldung des Vereins eine Beanstandung durch das Registergericht erfolgen und eine sogenannte Zwischenverfügung ergehen [Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, Rn. 124].

Beispiel 1:

In der Satzung wird mit „Vorstand“ sowohl das Vertretungsorgan als auch das Geschäftsführungsorgan bezeichnet.

Beispiel 2:

In der Satzung ist bestimmt, dass der Vorstand aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Kassierer und Schriftführer besteht. Des Weiteren bestimmt die Satzung, dass der Verein gerichtlich und außergerichtlich vom 1.und 2. Vorsitzenden vertreten wird.

Anhand dieser Formulierungen ist nicht deutlich dargestellt wie sich der Vorstand nach § 26 BGB nun zusammensetzt. Eine Eintragung des Vereins ins Vereinsregister kann deshalb erst dann erfolgen, wenn die Satzung eindeutig gefasst ist und dadurch erkennbar ist, wer den Vorstand gemäß § 26 BGB bildet.

Die Bestimmungen in der Satzung gemäß § 58 Nr. 3 BGB könnten wie folgt gefasst werden:

  1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden; b) dem 2. Vorsitzenden; c) dem Kassenwart. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
  2. Der Gesamtvorstand besteht aus a) den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes; b) den ……….. Abteilungsleitern; c) dem Vorsitzenden der Sportjugend. Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere: Die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge; die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung.

Es ist allerdings auch möglich die Satzung so zu gestalten, dass für den Vorstand eine Mindest- und / oder eine Höchstzahl an Mitgliedern festgelegt wird und die Mitgliederversammlung die Entscheidung trifft, wie viele Personen Mitglied des Vorstands werden sollen [Burhoff, Vereinsrecht, Rn.86]. 

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