Vorlesen

Buchführung

Inventar! Nachweis von Warenbeständen, Kassen und Bankbeständen und Schulden…

Das Inventar ist das Ergebnis einer Inventur. Diese sollten Vereine einmal im Jahr durchführen. Dabei sollte man, messen, oder wiegen und alle materiellen Vermögensgegenstände aufführen, sowohl Sach-, Anlage-, Umlauf- und immaterielles Vermögen als auch alle Schulden aufführen.

Somit ist das Inventar die Grundlage für Ihren ordnungsgemäßen Jahresabschluss. In diesem Verzeichnis listen Sie aber nicht nur alle Gegenstände nach Art und Menge auf, sondern auch nach Wert. Durch Summierung aller Posten ergibt sich der aktuelle Gesamtwert Ihres Vereins.

§ 4 Abs. 3 EStG Satz 5 legt folgendes fest:

„Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führenden Verzeichnissen aufzunehmen.“ Damit dürfte klar sein, dass auch Vereine und Verbände die Ihren Gewinn- und Verlust nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln die Pflicht haben Anlagenverzeichnisse zu führen.

Unabhängig von der laufenden Buchführung muss der Verein am Ende eines Geschäftsjahres seine Vermögensbestände und Schulden durch eine körperliche Bestandsaufnahme erfassen (Inventur) und in einem Verzeichnis art-, mengen- und wertmäßig übersichtlich geordnet zusammenstellen (Inventar). Die Inventarliste ist praktisch das Ergebnis einer Inventur.

Zum Inventar gehören die Werte des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens.

Zum Umlaufvermögen gehören unter anderem:

  • Warenbestände für Verkaufsartikel
  • Forderungen
  • Bargeld, Kontoguthaben bei Kreditinstituten

Warenbestände sind durch eine bestands- und mengenmäßige gezählte Inventur nachzuweisen.

Forderungen können aufgrund der Buchführungsunterlagen festgestellt werden. Bargeld und Kontoguthaben sind durch Kassenbericht und Kontoauszüge zu belegen.
Bei den Schulden werden sowohl die langfristigen als auch die kurzfristigen Verbindlichkeiten durch Buchführungskonten oder Darlehensauszüge belegt.

Durch die Gegenüberstellung des Vermögens und der Schulden wird das Reinvermögen (auch Eigenkapital) ermittelt. Vermögen oder Schulden, die nicht mengen- oder betragsmäßig gezählt werden können, sind durch Buchführungsbelege nachzuweisen.

Beispiel:

I. Vermögen

1. Sportanlage

2. Vereins-Pkw

3. Sportgeräte

4. Ausstattung Geschäftsstelle

5. Warenbestand Vereinsgaststätte/Sportshop

6. Forderungen

7. Bankguthaben

8. Kassenbestand

II. Schulden

1. Darlehen

2. Verbindlichkeiten

III. Eigenkapital

Summe des Vermögens

./. Summe der Schulden

= Eigenkapital

 

Quelle

§ 240 HGB, § 4 Abs. 3 EStG, § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG