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Buchführung

Neuregelung für digitale Anlagegüter ab 01.01.2021

Rückwirkend zum 01.01.2021 gelten bei der steuerlichen Behandlung von Anlagegütern (Computern, Laptops, Scanner, Drucker und Software) Vereinfachungen. Bisher betrug die Abschreibungsdauer für diese Wirtschaftsgüter drei Jahre. Das heißt, die Kosten konnten nur über drei Jahre verteilt steuerlich geltend gemacht werden.

Diese dreijährige Nutzungsdauer wurde nun auf ein Jahr festgelegt. Damit sind die Abschreibungsregelungen mit der Verteilung der Anschaffungskosten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nicht mehr anzuwenden.

Ziel der Neuregelung ist es, Unternehmen und Arbeitnehmer bei der Verlagerung der Arbeit ins Homeoffice zu unterstützen. Eine Höchstgrenze für die Anschaffungskosten und eine zeitliche Begrenzung dieser neuen Sofortabschreibungsmöglichkeit ist nicht vorgesehen.

Die Aufwendungen für bestimmte Wirtschaftsgüter aus dem Bereich der Hardware und Software werden nun im Jahr der Anschaffung vollständig als Betriebsausgabe zugelassen. Schreiben des Ministeriums vom 26. Februar 2021.

Die einjährige Nutzungsdauer gilt für alle im BMF-Schreiben aufgelisteten Wirtschaftsgüter, die seit dem 1. Januar 2021 angeschafft wurden.

Die betroffenen Wirtschaftsgüter werden wie folgt definiert:

•           Laptops und Desktop-Computer,

•           Work- und Dockingstations,

•           Tastatur,

•           Maus,

•           Tablet,

•           Scanner,

•           Drucker,

•           externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte,

•           Digitalkamera,

•           Mikrofon,

•           Beamer,

•           Headsets,

•           Betriebs- und Anwendersoftware.

Für die o.a. Wirtschaftsgüter und Software, die bereits vor dem 01.01.2021, angeschafft wurden, greift eine sogenannte Restwert-AfA. Hierzu 2 Beispiele:

Beispiel 1:
Der Verein e.V. kauft für die Geschäftsstelle am 02.01.2020 einen Personal Computer für 1.500 Euro mit einer Nutzungsdauer von 3 Jahren (36 Monate). Der Computer wird ausschließlich im Ideellen Bereich des Vereins genutzt (Mitgliederverwaltung, Beitragseinzug, Schriftverkehr).

Berechnung:

1.500 Euro
3 Jahre

= 500 Euro/Jahr


Abschreibungsverlauf:

Jahr

lineare Abschreibung

Restbuchwert

2020

500 Euro

1000 Euro

2021

500 Euro

  500 Euro

2022

500 Euro

     0 Euro

Neu: Der Restbuchwert zum 31.12.2020 (1.000 €) wird im Veranlagungszeitraum 2021 vollständig steuerlich abgeschrieben. Das gilt unabhängig davon, wie lange die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer noch wäre.

Beispiel 2

…wie oben, jedoch kauft der Verein e.V. den Personal Computer für die Geschäftsstelle am 02.05.2020

Berechnung:

AHK
Nutzungsdauer = Linearer Abschreibungsbetrag

1.500 Euro
3 Jahre

= 500 Euro/Jahr
 

AfA im ersten Jahr: Jan bis April keine AfA, Mai bis Dezember 8 Monate AfA

500 Euro
12 Monate

= 41,66 Euro/Monat

8 Monat x 41,66,50 Euro= Rund 333 Euro

Abschreibungsverlauf:

Jahr

lineare Abschreibung

Restbuchwert

2020 für 8 Monate

333 Euro

1167Euro

2021

500 Euro

  667Euro

2022

500 Euro

     167 Euro

2023 167 Euro

0 Euro

 

Neu: Der Restbuchwert zum 31.12.2020 (1.167 €) wird im Veranlagungszeitraum 2021 vollständig steuerlich abgeschrieben. Das gilt unabhängig davon, wie lange die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer noch wäre.

 

Buchungen:
nach Anschaffung:

0410 Geschäftsausstattung
an 0945 Bank Hauptkonto

Buchung der Abschreibung am Ende des Jahres:

2500 Abschreibung Anlagevermögen
an 0410 Geschäftsausstattung

Quellen:

§ 7 EStG

Weiterführende Informationen: