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Coronavirus – Covid-19 – Sars-CoV-2

Aktuelle Informationen zur Coronavirus Epidemie

Bundesministerium für Gesundheit
Tagesaktuelle Informationen zum Coronavirus!

Land Bremen
Aktuelle Informationen

Stadt Bremerhaven
Aktuelle Informationen

Weiterführende Links

Örtliche Gesundheitsämter geben Auskunft!

Sportvereine sollten sich bei Fragen zur Coronavirus – Problematik an die örtlichen Gesundheitsämter wenden.
Das zuständige Gesundheitsamt (bundesweit) kann über den folgenden Link gefunden werden:
tools.rki.de/PLZTool/

DOSB: INFORMATIONEN ZUM CORONAVIRUS - FAQs

Bitte klicken Sie auf den nachfolgenden Link:
https://www.dosb.de/medien-service/coronavirus/?Alle=

Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)

WeitereInformationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen zum neuartigen Coronavirus werden von der BZgA auf den folgenden Seiten angeboten: 
bzga-k.de/corona-faq-videos

Infografiken mit Hygienetipps

Infografiken mit Hygienetipps:
www.infektionsschutz.de/mediathek/infografiken.html

Bremen - Bürgertelefon zum Corona-Virus

Für Bremen ist eine Rufnummer für das Bürgertelefon zum Corona-Virus: 115 eingerichtet worden.

Häufig gestellte Fragen (FAQs) unserer Sportvereine:


Vereinsführung

Abhalten von Vorstands- und anderen Gremiensitzungen

Können Vorstandssitzungen oder Versammlungen anderer Gremien stattfinden?

Aufgrund der aktuellen Situation sollten nicht zwingend notwendige Zusammenkünfte abgesagt und verschoben werden. Dies gilt mittlerweile nicht nur für Mitgliederversammlungen, sondern auch für Versammlungen von Gremien mit weniger Teilnehmer*innen wie zum Beispiel Vorstandssitzungen. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen empfiehlt, in den kommenden Wochen soziale Kontakte zu vermeiden. Das Robert-Koch-Institut hat eine Checkliste erarbeitet, die von vielen Kommunen über das Internet bereit gestellt wird. Anhand zahlreicher Kriterien wird das Risiko bewertet, ob die Zusammenkunft stattfinden kann, diese erlaubnispflichtig ist oder nicht stattfinden darf. Unter Umständen kann sich aber auch diese Vorgehensweise überholen, wenn eine Ausgangssperre verhängt wird. Insofern sollten sich die Verantwortlichen in den Vereinen stets aktuell informieren, zum Beispiel über die Internetseiten der lokalen Behörden oder der Landesregierung.

Abhalten von Versammlungen und Sitzungen über Medien (Online, Telefonkonferenz)?

Können Entscheidungen des Vorstands oder anderer Gremien auch außerhalb von Versammlungen bzw. Sitzungen getroffen werden?

Muss der Vorstand wichtige und unaufschiebbare Beschlüsse fassen, könnte darüber nachgedacht werden, diese außerhalb von Versammlungen zum Beispiel schriftlich, per E-Mail oder Telefonkonferenz zu fassen. Allerdings sieht das Gesetz vor, dass die Beschlüsse des Vorstands nur in einer Versammlung gefasst werden können. Sollen Beschlüsse außerhalb von Versammlungen gefasst werden können, bedarf es hierfür grundsätzlich einer Satzungsgrundlage.  Außerhalb von Versammlungen können Beschlüsse nach dem Gesetz nur dann gefasst werden, wenn alle Beteiligten ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären (vgl. §§ 32 Abs. 1, 28 BGB). Wenn alle Mitglieder des Gremiums zustimmen, ist die Abstimmungsform nicht auf die Schriftform beschränkt, sondern dies soll dann auch für andere Formen gelten (z.B. per E-Mail, Telefonkonferenz).

WICHTIGES UPDATE: Die Bundesregierung plant Erleichterungen im Hinblick auf Beschlussfassungen außerhalb von Präsenzversammlungen, um die Handlungsfähigkeit von Vereinen sicherzustellen. Ein Gesetzesentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie sieht vor, dass der Vorstand auch ohne Satzungsgrundlage es den Mitgliedern ermöglichen können soll, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und die Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per E-Mail oder Telefax) auszuüben oder ohne Teilname an der Mitgliederversammlung ihre Stimme vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben. Außerdem soll es möglich sein, einen Beschluss der Mitglieder ohne Versammlung fassen zu können. Voraussetzung hierfür soll sein, dass alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Die Regelungen sollen nur für Mitgliederversammlungen gelten, die im Jahr 2020 stattfinden. Die Änderungen sollen noch in dieser Woche (13. KW 2020) durch Bundestag und Bundesrat beschlossen werden.

(Stand: 24.03.2020; Quelle: https://www.bmjv.de)

Mitarbeiter*innen

Verhalten bei Verdachtsfall?

Was ist bei einem Corona-Verdacht zu tun, welche Symptome gibt es?

Personen, die persönlichen Kontakt zu einer Person hatten, bei der SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde, sollten sich unverzüglich und unabhängig von Symptomen mit dem zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung setzen, einen Arzt kontaktieren oder die 116117 anrufen - und auf jeden Fall zu Hause bleiben.

Eine Corona-Infektion äußert sich durch grippeähnliche Symptome, wie trockenen Husten, Fieber, Schnupfen und Abgeschlagenheit. Auch über Atemprobleme, Halskratzen, Kopf- und Gliederschmerzen, Übelkeit, Durchfall sowie Schüttelfrost wurde berichtet.

Quelle: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus.html

Können Mitarbeiter*innen aufgrund der Gefahr von Infektionen mit dem Coronavirus die Arbeit verweigern?

Auf die Verweigerung der Arbeitsleistung kann der Arbeitgeber mit einer Abmahnung und im ungünstigen Fall sogar mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses reagieren. Sollte ein*e Mitarbeiter*in Befürchtungen haben, sich durch die Arbeit mit dem Coronavirus zu infizieren, sollten die Regeln des Arbeitsschutzes beachtet werden.

Nach dem Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber alles Notwendige zu veranlassen, um gesundheitliche Gefahren von den Arbeitnehmer*innen abzuwenden. Zunächst gelten im Hinblick auf den Arbeitsschutz die allgemeinen Empfehlungen (Abstandhalten, Händewaschen, Kein Händegeben etc., vgl. dazu das Merkblatt des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen: 
https://www.mags.nrw/sites/default/files/asset/document/200315_regeln_fuer_arbeitgeber.pdf).

Sollten trotzdem weiterhin unzumutbare Gefahren bestehen, hat der*die Arbeitnehmer*in den Arbeitgeber darauf hinzuweisen (vgl. § 17 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz). 

Reichen getroffene Maßnahmen nicht aus, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten und schafft der Arbeitgeber darauf gerichtete Beschwerden nicht ab, können Arbeitnehmer*innen sich an die zuständige Behörde wenden (vgl. § 17 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz). Die zuständige Behörde ist das Staatliche Amt für Arbeitsschutz. Diese sind in Nordrhein-Westfalen bei den Bezirksregierungen angesiedelt. Durch die Beschwerde darf den Arbeitnehmer*innen kein Nachteil entstehen.

Weitergehende Informationen finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (https://www.mags.nrw/arbeitsschutz).

Vergütungsansprüche von Mitarbeiter*innen insbesondere von Übungsleiter*innen

Müssen Mitarbeiter*innen trotzdem vergütet werden, wenn der Sport- bzw. Trainingsbetrieb eingestellt wird bzw. Sportveranstaltungen abgesagt werden? Abhängigkeit vom Status: konkreter Aufwendungsersatz, pauschale Aufwandsentschädigung, Arbeitnehmerverhältnis (auch Minijob), selbständige Tätigkeit

Es lässt sich keine generelle Aussage zum Umgang mit Vergütungsansprüchen von Mitarbeiter*innen treffen, wenn zum Beispiel der Sport- bzw. Trainingsbetrieb oder Veranstaltungen abgesagt werden. Die Folgen bei Nichtbeschäftigung hängen zum einen vom Status und zum anderen von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Es lässt sich allenfalls folgende grobe Orientierung geben:

  • Ehrenamtlich Tätige mit Anspruch auf konkreten Aufwendungsersatz:
    Da lediglich der tatsächlich angefallene Aufwand ersetzt wird, dürften hier Zahlungsansprüche entfallen.
  • Ehrenamtlich Tätige mit Anspruch auf eine pauschale Aufwandsentschädigung im Rahmen des Übungsleiterfreibetrages oder Ehrenamtsfreibetrages:
    Hierbei kommt es auf die vertragliche Situation an. Vielfach sehen die Vereinbarungen vor, dass die ehrenamtlich Tätigen eine pauschale Aufwandsentschädigung erhalten, wenn sie tätig geworden sind (z.B. je Übungsstunde). Fällt die Übungsstunde aus, dann entfällt auch die pauschale Aufwandsentschädigung. Anders könnte es sein, wenn fortlaufend eine pauschale Aufwandsentschädigung vereinbart ist (z.B. monatlich 200 € oder 60 €). Hier ist die Rechtslage nicht eindeutig. Wenn die Zahlung als pauschale Aufwandsentschädigung vereinbart wurde, dann könnte argumentiert werden, dass bei Nichtanfallen des Aufwands auch der Zahlungsanspruch entfällt. Ansonsten müsste das Vertragsverhältnis beendet werden.
  • Mitarbeiter*innen sind im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses tätig:
    Zwar gilt der Grundsatz "Ohne Arbeit kein Lohn". Von diesem Grundsatz existieren im Arbeitsrecht aber zahlreiche Ausnahmen. Eine solche Ausnahme stellt zum Beispiel die Störung des Betriebsablaufs dar. Das Risiko, Arbeitnehmer*innen nicht beschäftigen zu können, trägt danach der Arbeitgeber (sogenanntes wirtschaftliches Risiko und Betriebsrisiko). Soweit Arbeitnehmer*innen ihre Arbeitskraft anbieten, haben sie einen Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber. Gegebenenfalls kann der Verein mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen reagieren oder sozialversicherungsrechtliche Angebote nutzen, wie zum Beispiel das Kurzarbeitergeld. Arbeitsrechtlich kann auch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommen. Hierbei sind aber Kündigungsfristen zu beachten. Ein Grund für eine außerordentliche und fristlose Kündigung dürfte wohl nicht vorliegen. Bei einer Kündigung ist ferner zu beachten, ob allgemeiner oder besonderer Kündigungsschutz gilt. Beim allgemeinen Kündigungsschutz muss die Kündigung sozial gerechtfertigt sein. In Betracht käme hier eine betriebsbedingte Kündigung. Voraussetzung ist dabei ein dauerhafter Wegfall der Weiterbeschäftigungsmöglichkeit infolge betrieblicher Gründe. Gegebenenfalls hat eine Weiterbeschäftigung im Unternehmen an anderer Stelle Vorrang vor der Kündigung. Im Übrigen gilt der allgemeine Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz nur für Arbeitnehmer*innen in Betrieben ab einer bestimmten Größenordnung und nach mindestens sechsmonatiger Betriebszugehörigkeit (vgl. §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz). Ein besonderer Kündigungsschutz gilt zum Beispiel für Schwangere oder schwerbehinderte Arbeitnehmer*innen.

    Fragen rund um Kündigungsmöglichkeiten von Arbeitnehmer*innen hängen von den Umständen des Einzelfalles ab und müssen individuell geprüft werden. Es empfiehlt sich, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit diesen Angelegenheiten zu betrauen.

  • Es besteht ein Vertrag über eine selbständige Tätigkeit:
    Sagt der Verein von sich aus die Veranstaltung ab, berührt dies grundsätzlich zunächst nicht einen vereinbarten Honoraranspruch. Anders ist das allerdings zu bewerten, wenn die Veranstaltung objektiv nicht durchgeführt werden kann, zum Beispiel wegen eines nachträglichen behördlichen Verbots. Ohne entsprechende Leistung entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung, so dass der Vergütungsanspruch des Selbständigen entfällt. Aber auch hier kommt es in erster Linie darauf an, was zwischen den Parteien vertraglich vereinbart wurde (ggf. enthält der Vertrag bereits Stornierungsklauseln).

Kann der Verein aus Gründen der Solidarität Übungsleiter*innen-Honorare weiter bezahlen, auch wenn der/die Übungsleiter*in darauf keinen Anspruch hat?

Viele Vereine greifen im Vereinsalltag auf Honorarkräfte zurück. Die Vereinbarungen sehen in der Regel vor, dass nur erbrachte Leistungen abgerechnet werden können. Aufgrund der Einstellung des Sportbetriebs fallen bei diesen Übungsleiter*innen die Einnahmen teilweise komplett weg. Vereine fragen sich nun, ob sie aus Gründen der Solidarität die Übungsleiter*innen weiterhin bezahlen können. Hiervon ist aus mehreren Gründen dringend abzuraten.

Solche Zahlungen können

  • die Gemeinnützigkeit des Vereins gefährden, da es sich um eine sachgrundlose Zahlung und damit um eine Mittelfehlverwendung handelt,
  • eine Haftung des Vorstands gegenüber dem Verein auslösen, weil er ohne Vertragsgrundlage Zahlungen vornimmt,
  • sozialversicherungsrechtlich als Lohnfortzahlung bewertet werden und dazu führen, dass eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angenommen wird,
  • unter Umständen sogar den Straftatbestand der Untreue erfüllen.

Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Vertrag zum Beispiel Stornierungsregelungen enthält.

Können Vereine Kurzarbeitergeld beantragen?

Viele Sportvereine sind auch Arbeitgeber. Sie können wie jeder andere Arbeitgeber das Instrument der Kurzarbeit nutzen. Ausführliche Informationen dazu finden Sie hier!

Finanzen

Welche Einnahmen und Ausgaben gehören zum unternehmerischen Bereich eines Sportvereins?

Die Einnahmen und Ausgaben eines Sportvereins sind den vier sog. steuerlichen Tätigkeitsbereichen zuzuordnen. Die Vermögensverwaltung, der Zweckbetrieb und der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb sind zusammen der unternehmerische Bereich des Vereins.

Ideeller Bereich

Vermögensverwaltung

Zweckbetrieb

Wirtschaftlicher
Geschäftsbetrieb

Unternehmerischer Bereich

Ideeller Bereich

Beispiele für Zahlungen im ideellen Bereich:

Einnahmen

Ausgaben

  • Mitgliedsbeiträge

  • Aufnahmegebühren

  • Zuschüsse

  • Spenden, Schenkungen

  • Erbschaften, Vermächtnisse

  • Freizeit- und Breitensport

  • Mitgliederverwaltung

  • Verbandsbeiträge

  • Sportversicherung

  • Jugendarbeit

  • Jubiläen und Ehrungen

Vermögensverwaltung

Beispiele für Zahlungen im Bereich der Vermögensverwaltung:

 

Einnahmen

Ausgaben

  • Zinsen aus Bankguthaben

  • Wohnungsmiete

  • Pacht für Vereinsgaststätte

  • übertragene Werberechte

  • langfristige Vermietung von Sportstätten

  • Kontoführungsgebühr für ein Guthabenkonto

  • Kosten für vermietete/verpachtete Objekte,
    z. B.
    - Grundsteuer
    - Gebäudeversicherung
    - Darlehenszinsen

Steuerbegünstigter Zweckbetrieb

Für Zahlungen im steuerbegünstigten Zweckbetrieb:

 

Einnahmen

Ausgaben

  • Eintrittsgelder für Sportveranstaltungen

  • Teilnehmergebühren, Startgelder

  • Sportkurse

  • Ablösesummen für die Freigabe von Sportler*innen

  • Sportreisen

  • Tombola (genehmigt)

  • kurzfristige Vermietung von Sportanlagen und Sportgeräten an Mitglieder

 

  • Kosten für sportliche Veranstaltungen (mit Eintrittsgeldern, Teilnehmer*innengebühr oder Startgeld), z. B.
    - Trainer*innen
    - Schiedsrichter*innen
    - Ordnungs- und Sanitätsdienst
    - Werbung
    - Sportgeräte und –bekleidung
    - Urkunden und Pokale

  • Kosten für Sportreisen (mit Teilnehmergebühr)

  • Tombolapreise

Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

Beispiele für Zahlungen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb:

 

Einnahmen

Ausgaben

  • Verkauf von Speisen und Getränken

  • Eintritt für gesellige Veranstaltungen

  • Sponsoringeinnahmen

  • Sportveranstaltungen mit bezahlten Sportler*innen (und Einnahmen über 45.000 Euro im Jahr)

 

  • Einkauf von Speisen und Getränken (die verkauft werden)

  • Kosten für Veranstaltungen (im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb), z. B.
    - bezahlte Sportler*innen
    - Werbung
    - GEMA-Gebühren

 Weite Informationen findet man hier: bitte klicken!

 

Antragsberechtigt für die NRW-Soforthilfe-2020 sind nur solche Vereine, die nicht überwiegend von Einnahmen im ideellen Bereich leben. Widerspricht das nicht der Gemeinnützigkeit des Vereins?

Nein. Mit der Novellierung des Gemeinnützigkeitsrechts im Jahr 2012 (BMF-Schreiben vom 17.01.2012, BStBl 2012 I S. 83) wurde die sog. Geprägetheorie aufgegeben. Nun können auch Vereine gemeinnützig sein, die weitreichende wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. Diese dürfen nur nicht zum Selbstzweck werden, d. h. sie müssen wegen des gemeinnützigen Zwecks erfolgen, indem sie z. B. der Beschaffung von Mitteln zur Erfüllung der gemeinnützigen Aufgabe(n) des Vereins dienen. Das gemeinnützigkeitsrechtliche Ausschließlichkeitsgebot (§ 56 AO) kann sogar dann noch erfüllt sein, wenn sich ein Verein z. B. vollständig aus Mitteln eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes oder aus der Vermögensverwaltung finanziert (AEAO Nr. 1 zu § 56 AO).

Muss der Verein Erbpacht, Pacht- und Mietzahlungen sowie Abgaben leisten, obwohl die Einnahmen wegfallen?

Grundsätzlich haben Mieter, Pächter oder Erbpachtberechtigte weiterhin die Miete, Pacht oder Erbpacht zu leisten, auch wenn die Einnahmen wegfallen. Die wirtschaftliche Situation des Pächters entbindet nicht von der Zahlungspflicht. Dieser allgemeine Grundsatz wird durch die Corona-Pandemie nicht außer Kraft gesetzt.

WICHTIGES UPDATE: Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie auf den Weg gebracht. Darin ist vorgesehen, dass ein Vermieter ein Mietverhältnis über Grundstücke oder Räume nicht kündigen darf, wenn der Mieter aufgrund der COVID-19-Pandemie die Miete in dem Zeitraum vom 01. April 2020 bis zum 30. September 2020 nicht zahlt. Der Zusammenhang zwischen der COVID-19-Pandemie und der Nichtzahlung ist glaubhaft zu machen. Sonstige Kündigungsgründe bleiben unberührt. Die Regelung gilt ausdrücklich auch für Pachtverhältnisse und somit auch für Vereine als Mieter.

(Stand: 24.03.2020; Quelle: www.bmjv.de)

Besteht weiterhin eine Zahlungspflicht gegenüber der Stadt bzgl. der Sportstättennutzungsgebühr?

Sind die Vereine verpflichtet, bei einem Verbot der Nutzung der Sportstätten weiterhin eine Miete, Pacht oder Sportstättennutzungsgebühr zu zahlen?

Die Coronavirus-Pandemie stellt eine bislang nicht dagewesene Ausnahmesituation dar, die auch rechtliche Fragen aufwirft, die derzeit nicht eindeutig beantwortet werden können. 

Hat ein Verein eine Sportstätte von der Kommune oder privaten Dritten gemietet, gepachtet und hat dafür eine Miete, Pacht oder Nutzungsgebühr zu zahlen, kann aber das Training aufgrund des behördlichen Verbots nicht durchführen, stellt sich die Frage, welche Partei das wirtschaftliche Risiko des behördlichen Verbots trägt. Die Fragestellung betrifft ebenso Vereine als Vermieter/Verpächter. Die rechtliche Bewertung dürfte nicht eindeutig sein und auch von den Interessen der jeweiligen Partei abhängen. Zudem ist noch eine Differenzierung möglich, ob es sich bei der Vermietung/Verpachtung um ein Dauerschuldverhältnis handelt oder um eine kurzfristige Vermietung.

Grundsätzlich gilt:

Auch in Krisenzeiten gelte der Grundsatz, dass Verträge einzuhalten sind ("Pacta sunt servanda"). Jede Partei ist an die Pflichten aus dem Vertrag gebunden: Der Vermieter stellt die Mietsache zur Verfügung, der Mieter hat die Miete zu zahlen. Behördliche Schließungsanordnungen stellen keinen Mietmangel dar und liegen nicht im Verantwortungsbereich des Vermieters. Das sogenannte Verwendungsrisiko soll demnach beim Mieter liegen. Danach ist der Mieter bei allgemeinen behördlichen Schließungsanordnungen und Ausgangssperren weiter zur Zahlung der Miete bzw. Pacht verpflichtet, auch wenn das Mietobjekt faktisch nicht nutzbar ist.

Es gibt aber auch Stimmen, die aufgrund der außergewöhnlichen Umstände die Ansicht vertreten, die Risiken angemessen zu verteilen. In Betracht kommt die Annahme der Störung der Geschäftsgrundlage, die in § 313 BGB geregelt ist. Danach kann eine Anpassung des Vertrages verlangt werden, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend ändern. Die Anpassung verlangt eine umfassende Interessenabwägung und soll sich im Rahmen des jeweils zumutbaren bewegen. Ist einer Partei eine Fortsetzung des Vertrages nicht möglich oder unzumutbar, kommt auch eine Vertragsauflösung in Frage. Der Rücktritt bzw. bei Dauerschuldverhältnissen die Kündigung muss gegenüber der jeweils anderen Partei aktiv erklärt werden.

Was bedeutet das nun für den Verein als Mieter/Pächter/Nutzer? Insbesondere bei Dauerschuldverhältnissen wie die Anmietung/Nutzungsüberlassung von Sportstätten und anderen Räumen, wie zum Beispiel Geschäftsstellen, besteht ein Interesse daran, die Anlagen und Räume auch nach Überwindung der aktuellen Krisensituation weiter nutzen zu können. Insofern dürfte eine Beendigung des Vertragsverhältnisses perspektivisch betrachtet in der Regel für Vereine nicht sinnvoll sein. Es macht sicherlich Sinn, mit dem Vertragspartner Kontakt aufzunehmen und eine einvernehmliche Lösung bei gerechter Lastenverteilung anzustreben.

Gegebenenfalls sollten sich die Vereine anwaltlich beraten lassen.

Muss der Verein in der Corona-Krise auch GEMA-Gebühren bezahlen?

Zwischen dem Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) und der GEMA gibt es ein Pauschalabkommen für den organisierten Sport. Durch die Zahlung eines jährlichen Pauschalbeitrages sind bestimmte Musiknutzungen im Sportverein bereits abgegolten. Der Pauschalbeitrag wird den Vereinen jährlich zusammen mit dem Beitrag für die Sportversicherung in Rechnung gestellt. Für Musiknutzungen, die nicht über das Pauschalabkommen abgegolten sind, müssen die Vereine bei der GEMA eigene Lizenzen erwerben.
Die GEMA hat auf ihrer Hompage am 20.03.2020 (www.GEMA.de) veröffentlicht, dass für den Zeitraum, in dem Lizenznehmer ihren Betrieb aufgrund behördlicher Anordnungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie-Ausbreitung schließen müssen, alle Monats-, Quartals- und Jahresverträge ruhen. Während dieses Zeitraums entfallen die GEMA-Vergütungen, d. h. kein Lizenznehmer soll für den Zeitraum der Schließung mit GEMA-Gebühren belastet werden. Diese Maßnahme gilt rückwirkend ab dem 16. März 2020.

Sollte der Verein stattdessen Livestreams durchführen, gilt Folgendes:

Für Vereine, mit Musiknutzungen ausschließlich im Rahmen der DOSB-Pauschalabkommens oder mit eigenen bestehenden Lizenzverträgen:

Wenn Sie Ihre Veranstaltungen aufgrund der aktuellen Lage um den Corona-Virus absagen und/oder die Vereinsanlage schließen müssen und an Stelle der ursprünglich geplanten Veranstaltung eine Live-Übertragung derselben stattfinden lassen, dann ist dieser Live-Stream als Ersatz der vertraglich geregelten Veranstaltung vom bestehenden Pauschal- bzw. Lizenzvertrag gedeckt. Eine separate Lizenzierung des Livestreams ist nicht notwendig. Bestehende Lizenzverträge müssen Sie nicht kündigen, sondern können weiterlaufen. Livestreaming über Social-Media-Plattformen wie YouTube, Facebook, Twitch und Twitter ist in den Lizenzverträgen mit den jeweiligen Plattformen inkludiert, insoweit ist eine Einzellizenzierung von Livestreams, die auf diesen Plattformen erfolgen, nicht notwendig.

Für andere Nutzungen von Live-Streams (außerhalb des DOSB-Pauschalabkommens und ohne Lizenzvertrag, auf der eigenen Website o. ä.)

Für den Fall, dass keine der vorgenannten Sachverhalte für Ihren Live-Stream zutreffend ist, macht die GEMA auf ihren Tarif VR-OD 10 für Onlinenutzungen und auf deren Lizenzshop aufmerksam. Die GEMA bitten Sie, über diesen Lizenzshop eine Lizenzierung vorzunehmen. Sollte diese - auf geringfügige Nutzungen bereits entsprechend abgestimmte - Vergütung aufgrund und für die Dauer der Corona-Pandemie (zunächst bis Ende April) eine unangemessene Härte für Sie darstellen oder der Tarif aufgrund höherer Abrufzahlen nicht zutreffend sein, teilen Sie der GEMA bitte die tatsächlichen Abrufzahlen mit.

Wie verhält es sich mit gewerblichen Tennishallen? Können die privaten Tennistrainer*innen den Verein als Eigentümer für den finanziellen Ausfall, der durch die Schießung entsteht in Regress nehmen?

Kann ein Verein als Verpächter zum Beispiel durch eine*n Trainer*in wegen Einnahmeausfälle in Regress genommen werden, wenn das Training der/des Trainers*in aufgrund des Verbots ausfällt?

Hat ein Verein eine Sportstätte (zum Beispiel einen Tennisplatz oder einen Kursraum) an eine*n Trainer*in oder Übungsleiter*in verpachtet, kann aber das Training aufgrund des behördlichen Verbots nicht stattfinden, wird im Hinblick auf die Rechtsfolgen der Vermietung auf die entsprechende Frage verwiesen (Sind die Vereine verpflichtet, bei einem Verbot der Nutzung der Sportstätten weiterhin eine Miete, Pacht oder Sportstättennutzungsgebühr zu zahlen?).

Fällt daraufhin die Trainingsstunde aus und hat der/die Trainer*in einen Einnahmeausfall, kann der Ausfall gegenüber dem Verein nur als Schadensersatz geltend gemacht werden. Voraussetzung für eine Schadensersatzpflicht wäre aber, dass der Verein den Trainingsausfall verschuldet hätte. Dies ist aufgrund der behördlichen Untersagung nicht der Fall. Insofern kann nach unserem Verständnis der/die Trainer*in den Verein für den Einnahmenausfall nicht in Regress nehmen.

Wie wirkt sich die Einstellung des Sportangebotes durch die Vereine auf die an die SSB bzw. KSB zu zahlenden Mitgliedsbeiträge aus?

Wirkt sich die Einstellung des Sportbetriebs durch die Vereine auf deren Beitragspflicht gegenüber den Dachverbänden aus?

Die Einstellung des Sportbetriebs wirkt sich aktuell nicht auf die Beitragspflicht gegenüber den Dachverbänden aus. Die Beiträge sind durch die jeweils zuständigen Organe festgesetzt worden und in dieser Höhe zu leisten. Sie dienen der Verwirklichung des Verbandszwecks und der Aufrechterhaltung des Verbandsbetriebs. Im Übrigen sollte bedacht werden, dass die Beiträge für das gesamte Geschäftsjahr kalkuliert wurden. Über zukünftige Änderungen der Beiträge kann nur das Organ entscheiden, dass für die Festsetzung des Beitragsgemäß der Satzung zuständig ist.

Umgang mit gebuchten Reisen (Hotel-/Transportkosten)

Welche Auswirkungen hat die Absage von Reisen auf die Zahlungsansprüche?

Die Zahlungspflicht hängt davon ab, aus welchen Gründen die Reise abgesagt wird.

Der Verein sagt die Reise ab, weil zum Beispiel die Teilnahme an einer geplanten Veranstaltung ausfällt: In diesen Fällen hat die Absage der Veranstaltung keine Auswirkungen auf den Zahlungsanspruch des Hotelbetriebs oder Busunternehmens. Anders wäre dies nur, wenn die Durchführung der Veranstaltung die Geschäftsgrundlage für die Transport- und/oder Hotelleistung ist. Dies dürfte aber eher die Ausnahme sein.

Allerdings müssen sich die Vertragspartner bei einer Stornierung ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Bei reinen Übernachtungskosten ohne Verpflegungsleistungen werden die ersparten Aufwendungen üblicherweise mit einem pauschalen Abzug von 10% der Übernachtungskosten angerechnet.

Die Leistung (z.B. Hotelübernachtung) kann aufgrund behördlicher Schließung oder behördlich angeordneter Quarantäne am Ort des Hotels nicht in Anspruch genommen werden: In diesen Fällen kann das Hotel nicht leisten, so dass auch ein Zahlungsanspruch entfällt.

Im Übrigen wird die rechtliche Beurteilung der Frage durch unterschiedliche Konstellationen erschwert. Es macht einen Unterschied, ob es zum Beispiel Ausreise- und/oder Einreisebeschränkungen bzw. Ausgangssperren gibt. Aufgrund der Dynamik der Entwicklung und immer strengeren und sich stark auswirkenden Maßnahmen der Behörden wird die Situation täglich, gegebenenfalls stündlich, neu bewertet werden müssen.

Sponsoringeinnahmen

Werden Sportveranstaltungen abgesagt, stellt sich die Frage nach dem Umgang mit den Sponsoringeinnahmen, die hierfür eingeplant waren.

Es gilt derselbe Grundsatz wie beim Umgang mit Startgeldern bzw. Teilnehmer*innengebühren. Entfällt die Pflicht zur Leistung (hier Werbeleistung), dann entfällt auch die Pflicht zur Gegenleistung. Bereits vereinnahmte Sponsoringgelder sind - gegebenenfalls anteilig - zurückzuzahlen. Aufgrund der außergewöhnlichen Situation sollten die Vereinsverantwortlichen auf die Sponsoren zugehen und um Entgegenkommen werben. Werden die Veranstaltungen nachgeholt, bleibt es bei der Leistungserbringung durch den Verein und es besteht keine Notwendigkeit, vereinnahmte Sponsoringgelder zurückzuzahlen.

Vereinsrecht

Welche Rechte haben die Mitglieder, wenn der Sport- und Trainingsbetrieb eingestellt wird?

Absage des Trainings-, Spiel- und Sportbetriebs: Sonderkündigungsrecht für Mitglieder? Recht auf Beitragsminderung?

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 15.03.2020 per Erlass verfügt, dass alle Sportangebote ab sofort einzustellen sind. Das Verbot gilt zunächst bis zum 19. April 2020 (Quelle: https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/landesregierung-beschliesst-weitere-massnahmen-zur-eindaemmung-der-corona-virus).

Vereinsvorstände stellen sich die Frage, ob die Einstellung des Sport-, Spiel- und Trainingsbetriebs Auswirkungen auf die Rechte und Pflichten der Mitglieder haben, insbesondere, ob die Mitglieder die Mitgliedschaft kündigen oder den Beitrag mindern können.

Der Beitrag stellt nach den vereinsrechtlichen Grundsätzen kein Entgelt dar, sondern ist die satzungsmäßige Verpflichtung der Mitglieder, damit der Zweck des Vereins verwirklicht werden kann. Der Beitrag ist danach grundsätzlich kein Entgelt für die Leistungen des Vereins. Insofern gilt auch nicht der bereits angesprochene Grundsatz, dass bei Wegfall der Leistung auch die Pflicht zur Gegenleistung entfällt.

Der Beitrag dient insbesondere dazu, die laufenden Kosten des Vereinsbetriebs zu decken. In der Regel sind die Beiträge knapp kalkuliert und berücksichtigen Kosten, die ganzjährig anfallen wie zum Beispiel Verbandsabgaben und Versicherungsbeiträge. Insofern dürfte es nicht gerechtfertigt sein, den Beitrag zu mindern. Dieselben Argumente dürften für die Beantwortung der Frage nach einem Sonderkündigungsrecht herangezogen werden können. Mit der Mitgliedschaft im Verein soll grundsätzlich eine langfristige Verwirklichung des Vereinszwecks verfolgt werden. Die Einstellung des Sportbetriebs für einen zunächst überschaubaren Zeitraum dürfte danach grundsätzlich noch nicht dazu führen, ein Sonderkündigungsrecht anzunehmen. Anderes könnte gegebenenfalls für sogenannte Kurs- oder Zeitmitgliedschaften gelten.

Das Musterschreiben an die Vereinsmitglieder zum Download!

Welche Regelungen gibt es bei Kurs- bzw. Zeitmitgliedschaften?

Absage von Kurs- oder Zeitmitgliedschaften: Sonderkündigungsrecht für Mitglieder? Recht auf Beitragsminderung?

Einige Vereine sehen in ihren Satzungen Kurs- und Zeitmitgliedschaften vor. Oft handelt es sich dabei um eine Mitgliedschaft, die sich auf die Wahrnehmung bestimmter Angebote beschränkt. Allgemeine Mitgliedschaftsrechte wie das Stimmrecht werden vielfach ausgeschlossen. Insofern ist die Situation nicht vergleichbar mit einer ordentlichen aktiven oder passiven Mitgliedschaft. Die Situation dürfte eher mit dem Ausfall von Kursangeboten und Sportveranstaltungen vergleichbar sein. Da die Mitgliedschaft in erster Linie an den Leistungsaustausch anknüpft, könnte hier ein Sonderkündigungsrecht der Mitglieder bzw. eine Wegfall der Beitragspflicht in Frage kommen. Den Vereinen wird empfohlen, auf die Kurs- und Zeitmitglieder zuzugehen und um Verständnis für die besondere Situation zu werben. Gegebenenfalls lassen sich die Angebote nachholen, so dass bereits bezahlte Beiträge angerechnet werden können. Es gibt keine einheitliche Lösung, da vor dem Hintergrund der diversen Ausgestaltungen stets die Umstände des Einzelfalles betrachtet werden müssen.

Darf der Verein Anfang April überhaupt einen ungeminderten Quartalsbeitrag einziehen?

Darf der Verein Anfang April einen ungeminderten Monats- bzw. Quartalsbeitrag einziehen?

Grundsätzlich darf der Verein den fälligen Beitrag in der von dem zuständigen Organ festgelegten Höhe zum Fälligkeitstermin von den Mitgliedern einziehen. Das gilt auch, wenn aktuell der Spiel-, Sport- und Trainingsbetrieb eingestellt ist. Zum einen ist noch nicht klar, wie sich die Situation weiter entwickeln wird und zum anderen wie lange das Verbot aufrecht erhalten bleibt. Im Übrigen deckt der Beitrag laufende Kosten ab, die der Verein weiterhin zahlen muss. Sollte es aufgrund des nicht stattfindenden Sportbetriebs zu Einsparungen kommen, können diese bei nächster Gelegenheit im Rahmen der Kalkulation der Beiträge an die Mitglieder weitergegeben werden. Derzeit dürfte es verfrüht sein, Minderungen festzulegen. Das gilt erst recht, wenn nach der Satzung die Mitgliederversammlung über den Beitrag zu entscheiden hat und diese aktuell nicht stattfinden kann. Denkbar ist zum Beispiel, dass mit der Einstellung des Sportbetriebs überhaupt keine Einsparungen auf Vereinsseite verbunden sind, wenn die Sportanlage von der Kommune kostenfrei überlassen wurde und für die Übungsleiter*innen aufgrund ehrenamtlichen Engagements keine Kosten anfallen. Dann besteht auch kein Bedarf für eine Minderung des Beitrags.

Kann der Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verschieben oder eine bereits einberufene Mitgliederversammlung absagen oder ist der Vorstand unter Umständen hierzu sogar verpflichtet?

Eine Pflicht zur Absage bzw. Verschiebung könnte bestehen, wenn Behörden die Abhaltung einer solchen Veranstaltung untersagen. Dann wird sich der Verein einer solchen ordnungsrechtlichen Verfügung zu unterwerfen haben. Bislang existierte in Nordrhein-Westfalen ein landesweit gültiger Erlass, wonach den örtlichen Behörden empfohlen wurde, Großveranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmer*innen abzusagen (Quelle: https://www.land.nrw/). Die meisten Mitgliederversammlungen dürften nicht darunter fallen.

Seit Donnerstagabend, den 12.03.2020, gibt es eine neue Lage. Die Bunderegierung und die Bundesländer empfehlen nun, jegliche Sozialkontakte zu vermeiden, soweit sie nicht unbedingt nötig sind (Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de). Insofern ist mit täglichen, ja sogar stündlich neuen Lagebewertungen und daraus resultierend neuen Empfehlungen oder gar Auflagen, Anweisungen und Verfügungen zu rechnen. Aufgrund der föderalen Struktur unseres Gemeinwesens bedürfen Empfehlungen und Verfügungen der Abstimmung der jeweils zuständigen Entscheidungsträger, wenn übergreifend eine einheitliche Praxis gelten soll. Im Übrigen entscheiden die örtlich und sachlich zuständigen Behörden im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereiches. Insofern wird um Verständnis gebeten, dass jede Bewertung derzeit von der örtlichen Situation abhängig ist.

ACHTUNG UPDATE: Mit Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen in der derzeit aktuellen Fassung vom 17.03.2020 sind unter anderem folgende Angebote bzw. Einrichtungen zu schließen bzw. einzustellen: Jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen ab dem 17.03.2020. Aufgrund der mittlerweile durch das Robert-Koch-Instituts als "hoch" eingestufte Gefahr der Gesundheit für die Bevölkerung in Deutschland, dürften nunmehr auch Mitgliederversammlungen von dem Verbot betroffen sein.

(Quellen: https://www.land.nrwhttps://www.rki.de)

Gestrichen: Denkbar wäre eine Absage bzw. Verschiebung, um Rücksicht auf Teilnehmer*innen zu nehmen und diese nicht unnötig zu gefährden und eine Ausbreitung des Virus zu verhindern. Ist anzunehmen, dass z.B. ältere und vorerkrankte Menschen teilnehmen, dann könnte mit Rücksicht auf diese eine bereits einberufene Mitgliederversammlung abgesagt und auf einen späteren Zeitpunkt verlegt werden.

WICHTIGES UPDATE: Die Bundesregierung plant Erleichterungen im Hinblick auf Beschlussfassungen außerhalb von Präsenzversammlungen, um die Handlungsfähigkeit von Vereinen sicherzustellen. Ein Gesetztesentwurf zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie sieht vor, dass der Vorstand auch ohne Satzungsgrundlage es den Mitgliedern ermöglichen können soll, an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und die Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per E-Mail oder Telefax) auszuüben oder ohne Teilname an der Mitgliederversammlung ihre Stimme vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben. Außerdem soll es möglich sein, einen Beschluss der Mitglieder ohne Versammlung fassen zu können. Voraussetzung hierfür soll sein, dass alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde. Die Regelungen sollen nur für Mitgliederversammlungen gelten, die im Jahr 2020 stattfinden. Die Änderungen sollen noch in dieser Woche (13. KW 2020) durch Bundestag und Bundesrat beschlossen werden.

(Stand: 24.03.2020; Quelle: https://www.bmjv.de/)

Problematisch könnte eine Verschiebung bzw. Absage sein, wenn die Amtszeit in diesen Tage abläuft. In diesen Fällen hilft eine Formulierung in der Satzung, wonach der Vorstand bis zur Neuwahl oder Eintragung der Nachfolger im Vereinsregister im Amt bleibt. Mit einer solchen Formulierung sollen gerade Zeiträume zwischen Ablauf der Amtszeit und später terminierten Wahlen überbrückt werden. Ein fester Zeitraum, für den die Verlängerung der Amtszeit gilt, ist nicht festgelegt. Hierbei dürfte die durch Corona bedingte außergewöhnliche Situation für eine Verlängerung des Zeitraums sprechen.

WICHTIGES UPDATE: Im Rahmen des oben genannten Gesetzentwurfes der Bundesregierung ist auch vorgesehen, dass ein Vorstandsmitglied eines Vereins auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines Nachfolgers im Amt bleibt. Danach besteht auch für Vereine, deren Satzung keine Übergangsklausel enthält, keine Veranlassung, allein wegen Ablaufs der Amtszeit des Vorstands eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Regelung ist befristet und gilt nur für Vereinsvorstände, deren Amtszeit im Jahr 2020 abläuft.

(Stand: 24.03.2020; Quelle: https://www.bmjv.de)

Fraglich ist auch, ob eine Aussage in der Satzung, wonach zum Beispiel die Versammlung innerhalb der ersten drei Monate abzuhalten ist, dem entgegensteht. Hierbei dürfte es sich lediglich um eine sogenannte Ordnungsvorschrift handeln. Eine Nichtbeachtung dürfte nicht dazu führen, dass Entscheidungen, die bei späteren Versammlungen getroffen werden, unwirksam oder nichtig wären. Diese würde ansonsten zu der absurden Situation führen, dass nach Ablauf der Frist keine ordentliche Mitgliederversammlung mehr abgehalten werden könnte, auf der wirksame Beschlüsse gefasst werden können. Die Vorschrift soll lediglich den Vorstand anhalten, zeitnah zu Beginn des Jahres eine Versammlung abzuhalten.

Ferner könnte die Frage aufgeworfen werden, ob der Vorstand sich schadensersatzpflichtig macht, wenn er keine Mitgliederversammlung einberuft. Dann müsste dem Verein durch die Nichtabhaltung ein Schaden entstehen. Dies setzt wiederum ein schuldhaftes Verhalten voraus und kann nur im Einzelfall beurteilt werden. Eine Einberufungspflicht könnte bestehen, wenn die Satzung zwingend die Mitwirkung der Mitgliederversammlung vor Abschluss bedeutender Geschäfte vorsieht und diese anstehen.

Sieht die Satzung die Beschlussfassung eines Haushaltsplans vor, stellt die Zustimmung der Mitgliederversammlung die Genehmigung der entsprechend beschlossenen Mittelverwendung dar. Fehlt es aufgrund abgesagter Versammlung an einer solchen Genehmigung könnte dem Vorstand empfohlen werden, sich zumindest an den Ausgaben der vergangenen Jahre zu orientieren. Auch diesbezüglich dürfte mit der außerordentlichen Situation argumentiert werden können.

Gestrichen: Derzeit dürfte davon auszugehen sein, dass es in der aktuellen Situation grundsätzlich nicht pflichtwidrig ist, wenn der Vorstand eine bereits anberaumte Mitgliederversammlung aus Rücksichtnahme auf Mitglieder absagt bzw. die Einberufung verschiebt und entgegen der Satzung nicht innerhalb eines vorgesehenen Zeitraums durchführt. Ganz im Gegenteil könnte der Vorstand sogar verpflichtet sein, in der derzeitigen Situation zum Schutz vor Leib und Leben und zur Verhinderung der Ausbreitung des Virus keine Mitgliederversammlung abzuhalten.

Die Mitgliederversammlung kann durch das Organ, welches eingeladen hat, auch wieder abgesagt werden, solange die Versammlung noch nicht eröffnet wurde. Die Absage sollte in derselben Form vorgenommen werden wie die Einberufung. Es dürfte verfrüht sein, jetzt schon zu entscheiden, die Mitgliederversammlung in diesem Jahr komplett auszusetzen. Gegebenenfalls ist die Situation im Sommer anders zu bewerten.

Stand: 13. März 2020, 12.00 Uhr, Elmar Lumer, Rechtsanwalt, Bonn

Kann der Vorstand Beschlüsse fassen, für die nach der Satzung die Mitgliederversammlung zuständig ist?

Viele Satzungen enthalten Regelungen für Sonderumlagen und zur Erhöhung von Beiträgen. Wir werden dazu also satzungsgemäße Beschlüsse fassen müssen, können aber die Gremien nicht stattfinden lassen wenn es ein entsprechendes Versammlungsverbot gibt. Ist der BGB-Vorstand ermächtigt, in Fällen höherer Gewalt und zur Gefahrenabwehr für den Verein einsame Beschlüsse zu fassen? Ist ein Entscheidungsverfahren über Homepage und Mail / Telefon / WhatsApp /-Tondokumente rechtlich nachweisbar bindend?

Die aktuelle Situation führt nicht dazu, dass die Satzung des Vereins oder das Vereinsrecht außer Kraft gesetzt wird. Im Übrigen sollte bedacht werden, dass die Ausnahmesituation wohl einen überschaubaren Zeitraum betreffen wird. Lediglich in den Fällen, in denen dem Verein ein schwerer Schaden entstehen würde, könnte mit der Pflicht des Vorstands zu handeln, argumentiert werden. Beschlussfassungen außerhalb von Präsenzversammlungen sind z.B. per E-Mail oder Telefonkonferenz auch ohne Satzungsgrundlage möglich, wenn alle Beteiligten dem Verfahren zustimmen. Dies soll sowohl für die Mitgliederversammlung als auch den Vorstand gelten. Stimmen alle Beteiligten dem Verfahren zu, dann soll nach wohl überwiegender Ansicht auch eine Mehrheitsentscheidung möglich sein. 

Wie ist zu verfahren, wenn bei der ausgefallenen Mitgliederversammlung der Haushaltsplan für das Jahr 2020 beschlossen werden sollte?

Hätte nach der Vereinssatzung die Mitgliederversammlung den Haushaltsplan beschließen sollen, ist wahrscheinlich bereits ein Entwurf erstellt worden, der der Versammlung zur Abstimmung vorgelegt werden sollte. Es könnte nun ein Vorstandsbeschluss gefasst werden, dass vorläufig auf der Grundlage des Entwurfes gehandelt wird. Auf der nachgeholten Mitgliederversammlung kann der Haushalt dann nachträglich genehmigt werden. Im Idealfall (praktikabel insbesondere bei kleinen Vereinen) wird den Mitgliedern der Entwurf vor der Beschlussfassung des Vorstandes übersandt mit der Bitte - innerhalb einer zu setzenden Frist - Anregungen oder Hinweise zu erteilen, die in einen Beschluss des Vorstandes zur Anwendung eines vorläufigen Haushaltsplans mit einfließen.

Kann es zu einer persönlichen Haftung des Vorstandes kommen, wenn der Verein durch die Corona-Krise insolvent wird?

Viele Vereinsvorstände, insbesondere diejenigen, die als Vorstand gemäß § 26 BGB im Vereinsregister eingetragen sind, machen sich Gedanken, ob sie persönlich für Schulden des Vereins haften, wenn der Verein aufgrund der Corona-Pandemie zahlungsunfähig wird. Die gute Nachricht: Der Vorstand eines eingetragenen Vereins haftet grundsätzlich nicht für die Verbindlichkeiten des Vereins. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Vorstand eine persönliche Haftung gegenüber Gläubigern eingegangen ist, zum Beispiel in Form einer Bürgschaft. Bei nicht rechtsfähigen Vereinen, also nicht im Vereinsregister eingetragenen Vereinen, ist zudem die Handelndenhaftung nach § 54 Satz 2 BGB zu beachten.

Zur Verpflichtung des Vorstands, einen Insolvenzantrag zu stellen siehe die nächste Frage und Antwort.

Ist der Vorstand verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen, wenn der Verein aufgrund der Corona-Pandemie zahlungsunfähig wird?

Der Vereinsvorstand hat nach § 42 Abs. 2 BGB bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Vereins unverzüglich die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Die Mitglieder des Vorstands haften nach § 42 Abs. 2 Satz 2 BGB gegenüber den Gläubigern persönlich, wenn sie die Antragstellung schuldhaft verzögern. Der Bundestag hat am 25.03.2020 das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie beschlossen. In § 1 des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes ist vorgesehen, dass u.a. die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages nach § 42 Abs. 2 BGB bis zum 30.09.2020 ausgesetzt wird. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Das Gesetz sieht auch eine Vermutung vor, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen, wenn der Schuldner (hier: der Verein) am 31.12. 2019 noch nicht zahlungsunfähig war.

Bedingt durch die Corona-Krise entstehen im Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes einiger Vereine Verluste. Gefährden diese Verluste die Gemeinnützigkeit der betroffenen Vereine?

Mittel des Vereins dürfen grundsätzlich nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden (§ 55 Abs. 1 AO). Es ist grundsätzlich nicht zulässig, Mittel des ideellen Bereichs (insbesondere Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse, Rücklagen), Gewinne aus Zweckbetrieben, Erträge aus der Vermögensverwaltung und das entsprechende Vermögen für einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu verwenden, z. B. zum Ausgleich eines Verlustes. Für das Vorliegen eines Verlustes ist das Gesamtergebnis aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe des Vereins maßgeblich. (§ 64 Abs. 2 AO). Daher kann der Verlust eines einzelnen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes im Entstehungsjahr mit Gewinnen anderer steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe verrechnet werden. Verbleibt danach immer noch ein Verlust, ist keine gemeinnützigkeitsschädliche Mittelverwendung anzunehmen, wenn dem ideellen Bereich in den sechs vorangegangenen Jahren Gewinne des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in mindestens gleicher Höhe zugeführt worden sind. Insoweit ist der Verlustausgleich im Entstehungsjahr als Rückgabe früherer Gewinnabführungen anzusehen.

Der Ausgleich des Verlustes eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs mit Mitteln des ideellen Bereichs ist außerdem unter bestimmten Voraussetzungen unschädlich für die Gemeinnützigkeit, wenn der Verlust auf einer Fehlkalkulation beruht. Vereine unterhalten steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe regelmäßig nur, um dadurch zusätzliche Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke zu beschaffen. Es kann deshalb unterstellt werden, dass etwaige Verluste bei Betrieben, die schon längere Zeit bestehen, auf einer Fehlkalkulation beruhen.

Es ist anzunehmen, dass die Finanzverwaltung die Verluste, die ausschließlich durch die Corona-Krise entstanden sind, ähnlich einstufen wird wie Verluste durch eine Fehlkalkulation und diese demnach nicht gemeinnützigkeitsschädlich sein werden.

Versicherungen

Was ist die Sportversicherung?

Der zwischen dem Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. und der ARAG vereinbarte Sportversicherungsvertrag versichert Ihren Verein bei der Durchführung des satzungsgemäßen Vereinsbetriebes sowie die Mitglieder bei der Teilnahme. Der Versicherungsschutz umfasst unter anderem eine Vereins-Haftpflichtversicherung, die sowohl die Sportorganisation als auch die Mitglieder vor Schadenersatzansprüchen schützt. Die Sport-Unfallversicherung greift bei einem Unfall, z. B. bei der Sportausübung oder auf dem Weg zu einer Vereinsaktivität und steht ergänzend zur privaten Vorsorge zur Verfügung. Die Rechtsschutzversicherung schützt die rechtlichen Interessen der Vereine und deren Mitglieder.

Inwiefern gilt der Versicherungsschutz der Sportversicherung auch in der Corona-Krise?

Das Coronavirus (SARS-CoV-2 a) stellt die Gesellschaft vor neue Herausforderungen und macht auch nicht vor dem organisierten Sport halt. Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sind derzeit nicht gestattet. Vereine überlegen sich deshalb Alternativen und müssen hierbei die angeordnete Allgemeinverfügung sowie behördliche Erlasse berücksichtigen. Hiernach ist Sport in der Gruppe aktuell grundsätzlich nicht möglich. Die ARAG-Sportversicherung begleitet die Vereine in dieser herausfordernden Zeit.

Ist soziales Engagement der Vereine in der Corona-Krise versichert?

Veranstaltungen und Unternehmungen des Vereins, die gemeinsam mit anderen, nicht kommerziellen Verbänden und Vereinen sowie dem Bund, Land oder einer Kommune durchgeführt werden, sind über den Sportversicherungsvertrag mitversichert. Wenn Vereine im Rahmen ihres sozialen Engagements z.B. Einkaufshilfen für bedürftige Mitmenschen organisieren, wird hierbei Solidarität gezeigt, die über den Sportversicherungsvertrag versichert ist.

Ist die Organisation des Vereinsbetriebes über digitale Medien versichert?

Organisatorische Zusammenkünfte über digitale Medien sind unverändert über den Sportversicherungsvertrag versichert. Hierzu zählen z. B. Videokonferenzen im Rahmen einer Vorstands-/Abteilungssitzung.

Ist Sport zuhause versichert?

Um den Sportbetrieb aufrecht zu erhalten, finden vermehrt Kursprogramme per Videotelefonie statt. Ebenso stellen Vereine ihren Mitgliedern Übungsvideos – z. B. als Streaming – zur Verfügung, um den Sportbetrieb gezielt unter Anleitung des Vereins in den eigenen vier Wänden zu ermöglichen. Die Teilnahme an derartigen Online-Angeboten des eigenen Vereins ist für die Vereinsmitglieder versichert. 

Ist individueller Sportbetrieb als gezielte Trainingsmaßnahme versichert?

Einzelunternehmungen von Mitgliedern, die in Abstimmung mit dem*r zuständigen Vereinstrainer*in in der ausgeübten Sparte individuell angeordnet sind, fallen auch weiterhin unter den Versicherungsschutz. Hierzu zählt z. B. die Vorbereitung auf eine spätere Veranstaltung, z. B. Marathon, sowie das individuelle Sportprogramm von Leistungssportlern.

Sind Tätigkeiten auf der Vereinsanlage versichert?

Weiterhin erlaubte Aktivitäten auf Sportanlagen fallen unter den Versicherungsschutz. Hierzu gehören z. B. die Instandhaltung der Sportanlage sowie die Pflege und das Bewegen von Pferden auf der Vereinsanlage.

Wir haben eine Zusatzversicherung für eine Vereinsreise abgeschlossen, die nun nicht mehr stattfinden kann. Was ist jetzt zu tun?

Bitte geben Sie der ARAG hierzu Nachricht. Sie hebt dann diesen nicht mehr benötigten Vertrag auf und erstattet Ihnen die Versicherungsprämie.

Ist das Versicherungsbüro auch in der Corona-Krise erreichbar? Wo bekomme ich weitere Informationen zum Sportversicherungsvertrag?

Ihre persönlichen Ansprechpartner*innen der ARAG-Sportversicherung arbeiten für Sie vom Homeoffice aus und sind unverändert erreichbar. Bitte lassen Sie der ARAG Ihre Anfrage bevorzugt per E-Mail oder telefonisch zukommen. Bitte nennen Sie dabei Ihre Kontaktdaten (E-Mail-Adresse und/oder Telefonnummer) über die Sie am besten erreichbar sind. Ihr zuständiges Versicherungsbüro beim Landessportbund Nordrhein-Westfalen e.V. finden Sie mit allen Kontaktdaten auf www.ARAG-Sport.de. Dort finden Sie auch weitere Details zum Sportversicherungsvertrag und ein Erklärvideo.

Was gilt für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz (VGB)?

Arbeitnehmer*innen und arbeitnehmerähnlich Tätige haben neben dem Versicherungsschutz über die Sportversicherung zusätzlich gesetzlichen Unfallversicherungsschutz über die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG). Die VBG hat auf ihrer Internetseite unter www.vbg.de ebenfalls einen umfangreichen FAQ-Katalog veröffentlicht.

FAQs im Kontext der VBG finden Sie hier: Bitte klicken!

Sportbetrieb

Absage von Sportveranstaltungen: Wegfall des Zahlungsanspruchs auf Startgeld/Teilnahmegebühr bzw. Rückzahlung von bereits erhaltenen Startgeldern/Teilnahmegebühren

Müssen Sportveranstaltungen abgesagt werden und welche Auswirkungen hat die Absage auf die Startgelder bzw. Teilnehmergebühren?

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 15.03.2020 per Erlass verfügt, dass alle Sportangebote ab sofort einzustellen sind. Das Verbot gilt zunächst bis zum 19. April 2020 (Quelle: https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/landesregierung-beschliesst-weitere-massnahmen-zur-eindaemmung-der-corona-virus). Bei vielen Sportveranstaltungen haben die Teilnehmer*innen ein Startgeld bzw. Teilnehmergebühren zu zahlen, die oft bereits im Rahmen der Anmeldung und im Vorfeld zu entrichten sind. Es stellt sich die Frage, ob diese Entgelte an die Teilnehmer*innen zu erstatten sind.

Bei der Absage des Wettkampfs handelt es sich nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln um den Fall der nachträglichen objektiven Unmöglichkeit. Der Verein hat die Absage nicht zu vertreten, also nicht verschuldet. Nach § 275 BGB entfällt die Pflicht für den Verein zu leisten, also die Veranstaltung durchzuführen. Nach § 326 Absatz 1 BGB entfällt aber dann auch der Anspruch auf die Gegenleistung, das Teilnehmerentgelt. Daher wird der Verein den Teilnehmer*innen das Entgelt zurückerstatten müssen.

Vielfach wird behauptet, dass es sich um "höhere Gewalt" handele, und der Verein deshalb nicht zur Erstattung verpflichtet sei. Der Begriff der „höheren Gewalt“ lässt noch keine Aussage über das Schicksal der Gegenleistung bzw. der rechtlichen Folgen zu. Der Begriff „höhere Gewalt“ ist immer kontextabhängig (z.B. im Reiserecht, Versicherungsrecht, Straßenverkehrsrecht) zu bewerten. Die rechtlichen Konsequenzen sind nicht einheitlich.

Gegebenenfalls besteht die Möglichkeit, die Veranstaltung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Dann könnte den Teilnehmer*innen angeboten werden, auf die Rückzahlung zugunsten der Startberechtigung zu verzichten.

Trainingsbetrieb in vereinseigener Halle/Fitnessstudio noch möglich/ zu welchem Verhalten wird geraten?

Ist der Trainingsbetrieb im vereinseigenen Fitnessstudio noch möglich?

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat mit Erlass vom 15.03.2020 angeordnet, dass ab Dienstag, den 17.03.2020, der Betrieb von Fitnessstudios, Schwimm- und Spaßbädern und Saunen untersagt ist. Die Anordnung gilt zunächst bis zum 19. April 2020.

Quelle: https://www.land.nrw/de/pressemitteilung/landesregierung-beschliesst-weitere-massnahmen-zur-eindaemmung-der-corona-virus

Gilt das Verbot jeglichen Sportbetriebs in oder auf Sportstätten auch für Einzeltraining oder Trainingsstunden, bei denen nur wenige Sportler*innen zusammenkommen (z.B. Tanzsport, Tennissport und vergleichbare Sportarten)?

Durch den Erlass ist klar, dass alle Gruppenstunden ausfallen müssen. Im Tanzsport hingegen gibt es auch viele freie Trainigsstunden in denen nur ein Paar (welches in den meisten Fällen eh zusammen wohnt) alleine für sich im Saal trainiert. Müssen wir dies auch untersagen? Wie sieht es mit Einzeltrainerstunden aus?

Nach dem Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen in der derzeit aktuellen Fassung vom 17.03.2020 sind unter anderem folgende Angebote bzw. Einrichtungen zu schließen bzw. einzustellen:

Jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen ab dem 17.03.2020.

Hiernach wird nicht differenziert zwischen Mannschafts-, Gruppen- oder Einzeltraining. Ziel der angeordneten Maßnahmen ist es, jegliche unnötigen Sozialkontakte zu vermeiden, um eine schnelle Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern. Dies gilt auch für die mit dem Besuch einer Sportanlage verbundene An- und Abreise und mögliche Kontakte in Umkleideräumen. Nach hiesiger Ansicht lässt der Erlass keine differenzierende Auslegung zu. Die Sportvereine sollten der gesellschaftlichen Verantwortung gerecht werden und die Anordnungen der Behörden konsequent umsetzen.

Gelten für Pferdesportvereine insbesondere im Hinblick auf den Umgang mit den Pferden Besonderheiten?

Gelten für Reitvereine insbesondere im Hinblick auf den Umgang mit den Pferden Besonderheiten?

Da Pferde gefüttert und anderweitig versorgt und betreut werden müssen, gelten für Reitvereine und andere pferdehaltende Betriebe mit Publikumsverkehr Besonderheiten. Hierzu hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen einen Leitfaden zur Sicherstellung der Versorgung von Pferden in Nordrhein-Westfalen unter den Maßgaben zur Eindämmung der Coronainfektionen veröffentlicht. Der Leitfaden ist auf der Homepage des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen abrufbar:
www.umwelt.nrw.de/Tierschutzleitfaden

LSB empfiehlt:

Was gilt für Präventionskurse, die derzeit nicht als Präsenzveranstaltung stattfinden können?

Die Krankenkassen haben Sonderregelungen entwickelt, sodass alle Teilnehmer*innen ihre Bezuschussung erhalten können, obwohl der Präventionskurs wegen des Coronavirus nicht wie geplant stattfindet:

  • Können begonnene Präventionskurse nach § 20 Absatz 5 SGB V aufgrund der Corona-Pandemie derzeit nicht fortgeführt werden, können sie zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt und abgeschlossen werden. Wenn die Möglichkeit besteht, kann ein begonnener Kurs unter Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologie fortgesetzt und abgeschlossen werden. Aus der Teilnahmebescheinigung für die Kursteilnehmenden sollte hervorgehen, wie viele Kurseinheiten aufgrund der Corona-Pandemie nicht stattgefunden haben.

  • Sollte ein Kurs nicht später fortgesetzt werden können oder die Teilnehmer*innen das Angebot einer späteren Fortsetzung nicht nutzen können, ist nach Empfehlung des GKV-Spitzenverbandes an die Krankenkassen eine Bezuschussung wenigstens auf Basis der stattgefundenen Kurseinheiten vorzunehmen. Deshalb wird auch empfohlen, dass die Übungsleitung auf der Teilnahmebescheinigung vermerkt, was an Einheiten aufgrund der Corona-Pandemie nicht stattgefunden hat.

Unter folgendem Link erhalten Sie weitere Informationen zum Umgang der gesetzlichen Krankenversicherungen mit dem Coronavirus: https://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/fokus/fokus_corona.jsp.

FAQ's zur Kurzarbeit, insbesondere im Sportverein!

Alle Häufig gestellten Fragen zur Kurzarbeit, insbesondere im Sportverein finden Sie ⇒ hier!

Das "Merkblatt zur Kurzarbeit" als PDF-Datei!.

Weiterführende Links

Örtliche Gesundheitsämter geben Auskunft!

Sportvereine sollten sich bei Fragen zur Coronavirus – Problematik an die örtlichen Gesundheitsämter wenden.
Das zuständige Gesundheitsamt (bundesweit) kann über den folgenden Link gefunden werden:
tools.rki.de/PLZTool/

DOSB: INFORMATIONEN ZUM CORONAVIRUS - FAQs

Bitte klicken Sie auf den nachfolgenden Link:
https://www.dosb.de/medien-service/coronavirus/?Alle=

Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA)

WeitereInformationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen zum neuartigen Coronavirus werden von der BZgA auf den folgenden Seiten angeboten: 
bzga-k.de/corona-faq-videos

Infografiken mit Hygienetipps

Infografiken mit Hygienetipps:
www.infektionsschutz.de/mediathek/infografiken.html

Bremen - Bürgertelefon zum Corona-Virus

Für Bremen ist eine Rufnummer für das Bürgertelefon zum Corona-Virus: 115 eingerichtet worden.