Selbstständige Tätigkeit
Worum geht es?
Wenn jemand im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages unabhängig für den Verein tätig wird, liegt eine selbstständige Tätigkeit vor. Der Verein als Auftraggeber hat in diesem Fall keine Verpflichtungen zur Einbehaltung und Abführung von Steuern oder Sozialabgaben.
Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit
Bei einem unabhängigen Dienstverhältnis verpflichtet sich der/die Selbständige dem Verein gegenüber zur Leistung einer im Wesentlichen selbst bestimmten Tätigkeit; der Verein bestimmt also nicht über die Durchführung dieser Tätigkeit. Durch einen Werkvertrag wird der/die Selbstständige zur Herstellung eines versprochenen Werkes, der Verein zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.
Typische Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit sind im Allgemeinen:
- Der Verein erteilt keine Weisungen hinsichtlich der Erledigung des Auftrages, d. h. freie Bestimmung von Arbeitszeit und Arbeitsort.
- Der/Die Auftragnehmer*in ist nicht in die betriebliche Organisation des Vereins eingegliedert, d. h. er/sie hat nur wenige Berührungspunkte mit dem Verein.
- Der/Die Auftragnehmer*in hat die vertragliche und tatsächliche Möglichkeit, für mehrere Auftraggeber tätig zu sein.
- Es besteht keine Verpflichtung zur persönlichen Erledigung der Tätigkeit, sondern die entsprechende Möglichkeit und das Recht, die Tätigkeit auch durch Dritte ausführen zu lassen.
- Die Leistungserbringung erfolgt in eigenem Namen und auf eigene Rechnung des Auftragnehmers / der Auftragnehmerin.
- Der/Die Auftragnehmer*in trifft eigenständige Entscheidungen, z. B. über die Einstellung von Personal.
- Der/Die Auftragnehmer*in ist Beschäftigten des Vereins gegenüber nicht weisungsbefugt.
- Der/Die Auftragnehmer*in setzt eigenes Kapital und eigene Betriebsmittel ein.
- Der/Die Auftragnehmer*in trägt das Unternehmerrisiko (Erfolgs-, Kosten-, und Haftungsrisiko)
- Der/Die Auftragnehmer*in schuldet den Erfolg (erfolgsabhängige Vergütung).
- Es handelt sich um anspruchsvolle Tätigkeiten, die Weisungen weniger zugänglich sind.
- Der Honorarstundensatz ist deutlich höher als der Stundenlohn bei einem/einer vergleichbar tätigen Arbeitnehmer*in und ermöglicht dadurch eine Eigenvorsorge des/der Selbstständigen (BSG-Urteil vom 31.03.2017, Az. B 12 R 7/15 R).
Übungsleiter*innen in Sportvereinen können selbstständig sein, wenn sie das Training in eigener Verantwortung durchführen, nur in geringem Umfang tätig sind und keine anderen Indizien für eine abhängige Beschäftigung sprechen.
Dozent*innen und Lehrbeauftragte an öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen stehen regelmäßig nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, wenn sie nur mit einer von vornherein zeitlich und sachlich beschränkten Lehrverpflichtung betraut sind und keine weiteren Nebenpflichten übernommen haben
Entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob jemand eine Tätigkeit als Selbstständige*r oder in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausübt, ist in jedem Fall eine Gesamtwürdigung aller im konkreten Einzelfall vorliegenden Umstände.
Den Verein treffen bei der Zusammenarbeit mit Selbstständigen keine arbeitsrechtlichen Verpflichtungen und er muss keine Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge abführen. Der/Die Selbstständige ist für die Versteuerung der Einkünfte und für seine/ihre soziale Absicherung selbst verantwortlich.
Achtung: Fehleinschätzungen (sog. Scheinselbstständigkeit) können zu erheblichen finanziellen Nachforderungen, insbesondere zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Vergangenheit führen. Das Risiko hierfür trägt der Verein. In Zweifelsfällen sollte vor Aufnahme der Tätigkeit eine Statusfeststellung herbeigeführt werden.
(Quelle: Berufsgruppenkatalog der Deutschen Rentenversicherung zur Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit)