Grundsätzlich steht dem Hersteller eines geistigen Werkes das Urheberrecht zu. Ein Musikstück ist ein solches Werk. An das Urheberrecht knüpfen zahlreiche Einzelrechte an: zum Beispiel das Recht, das Werk aufzuführen, zu nutzen, zu verändern. Das Recht, ein Musikstück mit laufenden Filmaufnahmen zusammenzuführen, wird Synchronisationsrecht genannt und ist eine besondere Ausgestaltung des Urheberrechts. In der Regel werden Aufführungsrechte an die Verwertungsgesellschaften wie die GEMA übertragen. Das Synchronisationsrecht wird in der Regel dagegen nicht übertragen und verbleibt damit zunächst beim Urheber.
Unabhängig davon werden mit dem GEMA-Pauschalabkommen nur Musikaufführungen in den darin genannten Situationen und unter den darin beschriebenen Voraussetzungen abgegolten. Hierzu zählt demnach nicht die Synchronisation von Musik und Video zu einem Film. Insofern dürfte das Aufnehmen eines Tanzes und Hinterlegung mit der Musik, wie es bei der „Jerusalema Challenge“ praktiziert wird, nicht mit dem GEMA-Pauschalabkommen des DOSB abgegolten sein. Vielmehr werden die Vereine sich mit dem Rechteinhaber in Verbindung setzen und mit diesem Verhandlungen führen müssen. Das bloße Abspielen der Musik ist dagegen – soweit die Voraussetzungen vorliegen – abgegolten.
(Autor: Rechtsanwalt Elmar Lumer)