Formen der Mitarbeit und der Vergütung
Worum geht es?
Der Vereinsvorstand sollte zur Vermeidung von finanziellen Risiken besonders auf den richtigen Status seiner Mitarbeiter*innen achten. Rechtssicherheit erlangt der Verein in Zweifelsfällen nur, wenn er sich zur sozialversicherungsrechtlichen Statusklärung an die Deutsche Rentenversicherung wendet und evtl. steuerlich von der Möglichkeit einer Anrufungsauskunft beim Finanzamt gebrauch macht.
Statusfeststellung
Der Verein sollte gemeinsam mit dem/der zukünftigen Mitarbeiter*in die Form des Mitarbeitsverhältnisses klären und ggf. unbedingt einen Arbeitsvertrag (bei einer abhängigen Beschäftigung) bzw. Vertrag über eine selbstständige Tätigkeit abschließen. Um unterschiedliche Bewertungen hinsichtlich der Vertragsgestaltung und der getroffenen Absprachen möglichst zu vermeiden, sollten Dokumente, Nachweise oder wahrheitsgemäße Erklärungen, die das Vorliegen der entsprechenden Kriterien des Mitarbeiterstatus belegen, zu den Vertragsunterlagen genommen werden.
Welchen Status ein/e Mitarbeiter*in hat, ergibt sich aus den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls. Weicht die formale Vertragsgestaltung davon ab, sind allein die tatsächlichen Gegebenheiten entscheidend.
Achtung: Fehleinschätzungen (sog. Scheinselbstständigkeit) können zu erheblichen finanziellen Nachforderungen, insbesondere zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Vergangenheit führen. Das Risiko hierfür trägt der Verein, der/die Mitarbeiter*in hat jedoch eine Mitwirkungs- und Auskunftspflicht, um den richtigen Status feststellen zu können.
In Zweifelsfällen sollte vor Aufnahme der Tätigkeit eine Statusfeststellung herbeigeführt werden. Die Beurteilung des Status kann im Sozialversicherungs-, Steuer- und Arbeitsrecht unter Umständen voneinander abweichen, weil für diese drei Rechtsgebiete die Abgrenzungskriterien nicht völlig deckungsgleich sind.
Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung
Für den Bereich des Sozialversicherungsrechts hat über das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung grundsätzlich die gesetzliche Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle zu entscheiden. Für die Statusfeststellung gibt es aber ein gebührenfreies Anfrageverfahren, das den Beteiligten Rechtssicherheit darüber verschaffen soll, ob eine selbstständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt (§ 7a SGB IV). Für dieses sog. Statusfeststellungsverfahren ist allein die Deutsche Rentenversicherung (www.deutsche-rentenversicherung.de) zuständig. Es ist objektiven Zweifelsfällen vorbehalten. Die Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung ist für alle Sozialversicherungsträger verbindlich.
Verbindliche Auskunft des Finanzamtes
Die Finanzverwaltung schließt sich i. d. R. der sozialversicherungsrechtlichen Einstufung an. Im Steuerrecht besteht aber im Rahmen einer sog. verbindlichen Auskunft (nach § 89 Abs. 2 AO) trotzdem die Möglichkeit, beim Betriebsstättenfinanzamt eine Aussage darüber zu verlangen, ob im steuerrechtlichen Sinne eine Arbeitnehmertätigkeit oder eine selbstständige Tätigkeit gegeben ist. Diese Auskunft des Finanzamtes bietet Rechtssicherheit hinsichtlich der steuerlichen Statuseinordnung, sie muss jedoch vor Beginn der Tätigkeit eingeholt werden und ist unter Umständen gebührenpflichtig (ab einem Gegenstandswert von 10.000 €). Kommt das Finanzamt dann evtl. später bei einer Lohnsteueraußenprüfung zu einer vom Ergebnis der verbindlichen Auskunft abweichenden Beurteilung, so gilt diese erst ab dem Zeitpunkt der Prüfung und nicht für die Vergangenheit.
(Quellen: § 7a SGB IV, § 89 Abs. 2 AO)