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Der Verein als Bauherr

Baumaßnahmen reichen von kleineren Ausbesserungs- und Instandhaltungsarbeiten des Vereinsheims bis zum Neubau eines Vereinshauses oder einer Vereinshalle. Die Bautätigkeit birgt eine der größten Gefahrenquellen für den Verein, gleichwohl werden die mit der Bautätigkeit einhergehenden Unfallgefahren und sonstigen Risiken oftmals unterschätzt. Gerade dann ist Vorsicht geboten, wenn der Verein die Baumaßnahme mit Mitgliedern in Eigenarbeit durchzuführen beabsichtigt oder die Mitglieder gar aufgrund der Vereinssatzung zu solchen Arbeitsleistungen verpflichtet sind. Hier gilt es den Schutz im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung zu sichern. Ob für das Bauvorhaben eine Baugenehmigungspflicht besteht, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Zuständig für die Regulierung der Ansprüche, die aus einem Arbeitsunfall im Zusammenhang mit einer Baumaßnahme eines Sportvereins resultieren, ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG). Liegt ein Beschäftigungsverhältnis vor, besteht auf Grundlage der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1  Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) Versicherungsschutz. Ein Beschäftigungsverhältnis zeichnet sich durch eine persönliche Abhängigkeit, die von der Weisungsabhängigkeit hinsichtlich Ort, Zeit und Dauer der Tätigkeit geprägt ist, aus. Ein Entgelt für die Tätigkeit ist nicht maßgeblich, kann jedoch ein Indiz für eine persönliche Abhängigkeit darstellen.

Für so genannte nicht gewerbsmäßige, d.h. in Eigenleistung erbrachte Bauarbeiten des Vereins durch Vereinsmitglieder ist die Rechtslage hingegen komplizierter. Grundsätzlich besteht dann nach § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII Versicherungsschutz, wenn die Arbeitsleistung bei der Baumaßnahme freiwillig und ohne Entgeltzahlung erbracht wird. Dies steht jedoch unter einem dreifachen Vorbehalt:

  1. das Mitglied darf die Arbeit nicht aufgrund einer satzungsmäßigen Verpflichtung erbringen
  2. es darf kein entsprechender Beschluss der Mitgliederversammlung oder des Vorstands vorliegen
  3. die Arbeitsleistung im Rahmen der Baumaßnahme darf nicht der allgemeinen Übung und Tradition der Mitgliedschaft entspringen.


Letzteres bedeutet, dass lediglich geringfügige Tätigkeiten, die vom Vereinsmitglied erwartet werden können, nicht gesetzlich versichert sind. Daraus folgt zugleich, dass umfangreichere Tätigkeiten grundsätzlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind, wenn diese nicht auf der Grundlage einer Satzungsbestimmung oder des Beschlusses eines Vereinsorgans erbracht werden. So wird regelmäßig ein lediglich stundenweiser Kurzeinsatz von bis zu vier Stunden eine geringfügige Tätigkeit darstellen und damit nicht der gesetzlichen Unfallversicherung unterfallen.  Anders ist die Rechtslage zu beurteilen, wenn Vereinsmitglieder nicht nur gelegentlich und darüber hinaus umfangreiche Arbeitsleistungen anlässlich der Baumaßnahme erbringen. Denn eine solche Tätigkeit entspricht, wenn keine Satzungsvorgabe oder kein Beschluss des Vereins existiert, nicht der allgemeinen Übung, die von den Mitgliedern erwartet werden kann und ist daher nicht Ausfluss der Vereinsmitgliedschaft (vgl. Wagner, Sicherheit im Verein, Planegg/München 2006, S. 185 ff.). Zu betonen ist, dass sich bei der Beurteilung der Frage, ob eine noch der gesetzlichen Unfallversicherung unterfallende Tätigkeit der Vereinsmitglieder vorliegt, jede allgemeingültige Aussage verbietet und daher immer der konkrete Einzelfall entscheidend ist. In Zweifelsfällen sollte daher vorab Rechtsrat eingeholt werden.     

Hinweis:
Unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsicherungspflicht gilt es folgendes zu beachten: der Verein, der eine Gefahrenquelle schafft, hat im Rahmen des tatsächlich Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine vorhersehbare Schädigung Dritter abzuwenden. Versicherungsschutz bietet insoweit die Bauherrenhaftpflichtversicherung, die zumeist im Sportversicherungsvertrag der Landessportbünde enthalten ist, jedoch beschränkt auf eine maximale Bausumme. Im Einzelfall zu denken ist ferner an den Abschluss einer Feuerrohbauversicherung und einer Bauleistungsversicherung für den Fall eines Schadens durch höhere Gewalt.

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