Steuerliche Tätigkeitsbereiche
Sponsoring im Allgemeinen
Sportvereine werden vielfach auch durch Unternehmen und Firmen unterstützt. Die Unterstützung kann in Form von Geld, Sachleistungen oder sonstigen geldwerten Vorteilen bestehen.
Motive und Werbeformen des Sponsoring
Die Motive der Sponsoren sind ebenfalls vielfältig. Geht es dem einen Unternehmer im Rahmen von Öffentlichkeitsarbeit darum, das Image des Unternehmens zu steigern, möchte der nächste Unternehmer durch die Werbung den Absatz seiner Produkte oder Dienstleistungen steigern. Für wieder andere steht die Förderung des eigenen Vereins oder eines Sportbundes im Vordergrund, mit der sich der Sponsor verbunden fühlt.
Sponsoring kennt unterschiedliche Ausprägungen. Ob als Werbung auf dem Trikot, der Bande oder in der Vereinszeitschrift, oder als klassische Geldspende ohne weitere Gegenleistung; alle Unterstützungen fallen unter den Begriff des Sponsorings. Doch wie werden die dabei erzielten Einnahmen ertragsteuerlich erfasst?
Spende mit und ohne Gegenleistung des Sportvereins
Wenn die Spende ohne Gegenleistung des Vereins erfolgt, wird sie im ideellen steuerlichen Tätigkeitsbereichs des Vereins erfasst. Der Verein kann dem Spender eine Zuwendungsbestätigung ausstellen.
Erbringt der Verein gegenüber dem Sponsor dagegen eine Gegenleistung, indem er zum Beispiel den Namenszug des Unternehmens auf die Trikots aufbringt, welche bei den Spielen des Vereins getragen werden, dann sind die Zahlungen des Sponsors im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen.
Neben den klassischen Werbeformen kann der Verein aber auch auf andere Weise auf die Förderung durch den Sponsor aufmerksam machen, indem er lediglich auf die Unterstützung hinweist.
Geschieht dies durch Verwendung des Logos des Sponsors auf Plakaten oder in Veranstaltungshinweisen in dezenter Form, geht die Finanzverwaltung davon aus, dass keine Gegenleistung durch den Verein erbracht wird. Die Einnahme kann in diesem Fall als Spende im ideellen Bereich erfasst werden.
Gleiches gilt, wenn das Logo des Sponsors auf der Internetseite ohne besondere Hervorhebung und ohne Verlinkung zu der Internetseite des Sponsors dargestellt wird. Erfolgt allerdings eine Verlinkung auf die Internetseite des Sponsors, dann sind die damit verbundenen Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu erfassen.
Entsprechendes gilt auch, wenn der Sponsor auf seine Unterstützung an den Verein hinweist. Erfolgt dieser Hinweis ohne besondere Hervorhebung, liegt ebenfalls kein Leistungsaustausch vor. Räumt dagegen der Verein dem Sponsor ausdrücklich das Recht ein, die Unterstützungsleistungen im Rahmen der eigenen Werbemaßnahmen zu vermarkten, ist von einem Leistungsaustausch auszugehen. Die Einnahmen des Vereins sind im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu buchen.
(Quelle: BMF-Schreiben vom 18.02.1998 (BStBl. 1998 I, S.212), BMF-Schreiben vom 13.11.2012, BMF-Schreiben vom 25.07.2014)