Zuwendungsrecht
Von Spenden und Zuwendungen
Der Spender kann Zuwendungen im Rahmen seiner Steuererklärung als Sonderausgaben abziehen.
Nach dem Gesetz werden die Zuwendungen in Mitgliedsbeiträge einerseits und Spenden andererseits unterteilt. Allerdings sind Mitgliedsbeiträge und andere satzungsmäßige Verpflichtungen, wie zum Beispiel Aufnahmegebühren und Umlagen, vom Steuerabzug ausgeschlossen, wenn die Körperschaft einen der folgenden Zwecke fördert:
- den Sport,
- kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitbeschäftigung dienen,
- die Heimatpflege und Heimatkunde,
- unter anderem die Tier- und Pflanzenzucht, die Kleingärtnerei, das traditionelle Brauchtum einschließlich den Karneval, den Modellflug und den Hundesport.
Keine Zuwendungsbestätigungen für Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren oder Umlagen
Danach dürfen Vereine, welche die oben genannten Zwecke verfolgen, über Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen keine Zuwendungsbestätigungen ausstellen, sondern nur über Spenden. Dies gilt auch dann, wenn nach der Satzung des Vereins sowohl Zwecke verfolgt werden, bei denen über den Mitgliedsbeitrag eine Zuwendungsbestätigung ausgestellt werden kann, als auch Zwecke, bei denen dies ausgeschlossen ist.
Wann darf ich keine Spendenbescheinigung ausstellen?
Für Zuwendungen an den Verein, die nicht dem ideellen Bereich zu Gute kommen, dürfen keine Zuwendungsbescheinigungen ausgestellt werden.
Beispiel: "Spende" von Trikots mit Werbung
Hier liegt keine selbstlose Spende ohne Gegenleistung, sondern ein Leistungsaustausch -genauer: eine werbliche Sponsorenleistung- vor. Der kostenlosen Überlassung von Trikots steht eine Werbeleistung des Vereins für den Werbenden gegenüber. Ein solcher Vorgang ist im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zu verbuchen.
Beispiel: Spende von Gegenständen, die für den Verkauf bei einer Veranstaltung bestimmt sind
Da der Verkauf von Gegenständen kein steuerbegünstigter satzungsgemäßer Vereinszweck ist, handelt es sich um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
In beiden Fällen kann der abgebende Unternehmer die Leistung steuermindernd als Betriebsausgabe geltend machen. Durch die zusätzliche Ausstellung einer Spendenbescheinigung hätte er die Möglichkeit, ein und dieselbe Leistung zweimal steuermindernd geltend zu machen (einmal als Betriebsausgabe, ein weiteres Mal als Spende).