Abschreibungen und Anlageverzeichnis
Buchführung und Einkommensteuer
Auch die sog. Absetzungen für Abnutzung (= Abschreibungen oder kurz „AfA“) sind Betriebsausgaben.
Beispiel:
Sportlehrer Hurtig erwirbt am 16. März 2021 für seine freiberufliche Tätigkeit einen Computer mit Zubehör zum Preis von 1.800 € zuzüglich 342 € Umsatzsteuer. Hurtig ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. Ein Computer hat nach der amtlichen AfA-Tabelle eine Nutzungsdauer von 3 Jahren.
Die als Betriebsausgaben anzusetzenden Abschreibungen ergeben sich wie folgt:
Jahr | AfA-Ermittlung | Betriebsausgabe |
---|---|---|
2021 | 1.800 € : 3 Jahre = 600 €/Jahr 10/12 x 600 € = 500 € | 500 € |
2022 | 600 € | |
2023 | 600 € | |
2024 | 1.800 € - 500 € - 2 x 600 € = 100 € | 100 € |
Summe | 1.800 € |
Sog. geringwertige Wirtschaftsgüter (kurz „GWGs“) sind im Jahr der Anschaffung in vollem Umfang absetzbar. Es handelt sich hierbei um abnutzbare, bewegliche Wirtschaftsgüter, die selbstständig nutzbar sind und deren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten nicht über 800 € netto (d. h. ohne Umsatzsteuer) liegen.
Alternativ können alle Wirtschaftsgüter, die mehr als 250 € (netto), aber höchstens 1.000 € (netto) gekostet haben, in einem Sammelposten zusammengefasst und gleichmäßig über fünf Jahre abgeschrieben werden.
Alle Abschreibungsangaben sollen aus der Gewinnermittlung ersichtlich sein; die Wirtschaftsgüter müssen in einem Anlageverzeichnis aufgeführt werden. Für geringwertige Wirtschaftsgüter bestehen besondere Aufzeichnungspflichten, d. h. die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der GWGs, die mehr als 250 € (netto) gekostet haben, sind in einem gesonderten Verzeichnis aufzuführen.
(Quellen: § 6 Abs. 2 u. 2a, § 7 Abs. 1 EStG)