Der Sponsoringvertrag lässt sich keinem der in Gesetzen, insbesondere der im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelten Schuldvertragstypen (z.B. Miet- oder Kaufvertrag) zuordnen. Grundlage für die Gestaltung von Sponsoringverträgen ist das im BGB geregelte Allgemeine Schuldrecht (§§ 305 BGB).
Das Allgemeine Schuldrecht sieht vor, dass die beiden Vertragsparteien (z.B. Sponsor und Sportverein) den Inhalt der getroffenen Vereinbarung individuell festlegen können. Den Vertragspartnern ist frei gestellt, welche Vertragsform sie wählen. Die Schriftform hat den Vorteil, dass Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nachprüfbar geregelt sind und eine Beweissicherung möglich ist.