Handelt es sich bei einer Sponsoringkooperation um ein Dauerschuldverhältnis und nicht um einen einmaligen Leistungsaustausch kann die Kündigung eines Sponsoringvertrages durch eine der beiden Vertragsparteien in der Regel ordentlich zu einem zuvor vertraglich vereinbarten Zeitpunkt erfolgen.
Unabhängig davon, ob es sich bei einer Sponsoringpartnerschaft um ein Dauerschuldverhältnis oder einen einmaligen Leistungsaustausch handelt, sollte in einem Sponsoringvertrag immer schriftlich fixiert werden, unter welchen Voraussetzungen eine vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses möglich ist und welche Rechtsfolgen eine solche fristlose Kündigung mit sich zieht.
Eine fristlose Kündigung eines Sponsoringvertrages kann z.B. erfolgen, wenn eine der beiden Vertragsparteien schuldhaft gegen wesentliche vertragliche Verpflichtungen (z.B. wenn der Sportverein eine vertraglich vereinbarte Konkurrenzausschlussklausel nicht beachtet) oder gesetzliche Vorschriften bzw. Regelungen der Sportfachverbände (z.B. Missachtung der guten Sitten oder Nichtbeachtung von Verbandsregeln, Wettkampfordnungen, Werberichtlinien) verstößt.