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ABC DES SPONSORINGS

Hier finden Sie die wichtigsten Begriffe von A-Z zum Thema Sponsoring im Sportverein.

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Name des Begriffes: Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Beschreibungen des Begriffes:

Grundsätzlich sind alle Einnahmen, die weder dem ideellen Tätigkeitsbereich noch der Vermögensverwaltung eines Sportvereins zuzuordnen sind, dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen.

Grundsätzlich sind alle Einnahmen, die weder dem ideellen Tätigkeitsbereich noch der Vermögensverwaltung eines Sportvereins zuzuordnen sind, also nach dem kommerziellen Prinzip Leistung gegen Leistung (= kommerzielle Einnahmen) funktionieren, dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen.
    
Laut § 14 AO S. 1 (Abgabenordnung) definiert sich der Begriff „wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb“ wie folgt: Der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist eine selbstständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgehen.


Selbstständig meint, dass die Tätigkeit eigenverantwortlich und auf eigene Rechnung ausgeübt wird. Nachhaltig bedeutet, dass eine Wiederholung oder Wiederholungsabsicht vorliegt.

Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die die Voraussetzung eines Zweckbetriebes (Zweckbetrieb ist ein steuerbegünstigter wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, bei dem der Sportverein satzungsmäßige, gemeinnützige Zwecke verwirklicht) nicht erfüllen, sind grundsätzlich steuerpflichtig, wenn die Bruttoeinnahmen (einschließlich Umsatzsteuer) im Jahr 35.000,- Euro pro Jahr (Besteuerungsgrenze) übersteigen. Dabei handelt es sich um eine Freigrenze. Wenn die Einnahmen die Grenze nicht überschreiten, fällt keine Körperschaft- und Gewerbesteuer an. Wird die Grenze überschritten ist der Verein körperschafts- und gewerbesteuerpflichtig und zwar für alle Einnahmen aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Wird die Freigrenze von 35.000 Euro,-- p.a. überschritten, muss für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder Bilanz (Gewinn- und Verlustrechnung) erstellt werden. Von einem verbleibenden Gewinn kann ein Freibetrag von 5.000 Euro abgezogen (vgl. § 24 Körperschaftsteuergesetz) werden. Auf den verbleibenden Betrag, das zu versteuernde Einkommen, fällt 15 % Körperschaftsteuer an.

 
Zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines Vereins gehören u.a. akquirierte Sponsoringgelder/Werbeeinnahmen (z.B. Einnahmen aus der Vermarktung von Banden, Trikots etc. an Wirtschaftsunternehmen, von TV-Übertragungsrechten, Einnahmen aus dem Verkauf von Programmheften und Einkünfte aus dem Anzeigengeschäft).

Sportvereine, die wirtschaftliche Geschäftsbetriebe mit Umsätzen weit über der Freigrenze von € 35.000,-- auf Dauer erzielen, sollten dessen Auslagerung in eine Kapitalgesellschaft (Fördergesellschaft) prüfen. Die Beteiligung eines Sportvereins an einer Kapitalgesellschaft ist grundsätzlich der Vermögensverwaltung zuzuordnen.

Bei Steuerfragen sollten Sie in jedem Fall die Hilfe eines Steuerberaters in Anspruch nehmen!

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