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Die Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder des Vereins haben unterschiedliche Rechte

Das Vereinsrecht sieht für die Mitglieder eines Vereins unterschiedliche Rechte vor. Es kann zwischen folgenden Arten der Rechte unterschieden werden: Organschaftsrechte, Werterechte, Schutzrechte, Informationsrechte. Daneben kann zwischen diesen allgemeinen Rechten und sogenannten Sonderrechten unterschieden werden.  

Bei den Organschaftsrechten handelt es sich um die typischen Mitverwaltungsrechte der Mitglieder: das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung, das Rederecht und ggf. Antragsrecht, das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht.  

Die Werterechte

Die Werterechte beinhalten bei Sportvereinen insbesondere das Recht, an den Vereinsangeboten teilnehmen zu dürfen. Das Teilnahmerecht kann aber durch die Satzung, die Ordnungen und durch langjährige Praxis eingeschränkt werden. So kann die Satzung eines Mehrspartenvereins vorsehen, dass die Nutzung der Sportangebote auf die der Abteilung beschränkt ist, der das Mitglied zugeordnet ist. Eine Beschränkung kann sich auch durch ein eingeschränktes Angebot ergeben und von Anmeldungen abhängig gemacht werden.  

Grundsätzlich kann der Verein den Mitgliedern auch das Recht auf einen Anteil am Vereinsvermögen bei Auflösung des Vereins zuerkennen. Allerdings ist dies nur bei Vereinen denkbar, die nicht als gemeinnützig anerkannt sind. Da die allermeisten Sportvereine die Anerkennung als gemeinnützig anstreben, scheidet die Einräumung eines dahingehenden Anspruchs bei Sportvereinen aus.  

Die Schutzrechte

Als Schutzrechte werden zum Beispiel die Möglichkeit bezeichnet, aus dem Verein austreten zu können (vgl. § 39 BGB) und einen Antrag auf Einberufung einer Mitgliederversammlung im Rahmen des sogenannten Minderheitenbegehrens stellen zu können (vgl. § 37 BGB).  

Daneben besteht das Recht der Mitglieder, über die wesentlichen Angelegenheiten des Vereins informiert zu werden. Das Informationsrecht ist Voraussetzung, um fundiert Entscheidungen treffen zu können, zum Beispiel im Hinblick auf die Entlastung des Vorstands. In der Regel ist die Geltendmachung des Informationsrechts auf die Mitgliederversammlung beschränkt. Außerhalb der Mitgliederversammlung soll ein Anspruch auf Auskunft nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses bestehen, welches von dem Mitglied darzulegen ist (vgl. Wickert, Satzungsfibel – Vereins- und Verbandsrecht, 1. Aufl. Rn. 452). 

Grundsatz beachten

Bei der Gewährung der Rechte ist der Grundsatz zu beachten, dass alle Mitglieder gleichberechtigt sind und gleich zu behandeln sind. Allerdings kann die Satzung hiervon abweichen, sofern ein sachlicher Grund vorliegt.  

Beispiel: Die Satzung unterscheidet zwischen aktiven und passiven Mitgliedern. Sie kann den passiven Mitgliedern das Stimmrecht entziehen, da sie nicht aktiv am Vereinsleben teilnehmen und einen geringeren Beitrag zahlen. Dagegen kann den passiven Mitgliedern das Antragsrecht im Rahmen des Minderheitenbegehrens nach § 37 BGB nicht entzogen werden.