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Die Vereinsverfassung

Die rechtliche Grundordnung des Vereins

Die Vereinsverfassung bildet die rechtliche Grundordnung des Vereins (vgl. Palandt/Ellenberger, § 25 RN.1). Hierzu zählen zunächst die zwingenden Vorschriften des Vereinsrechts aus dem BGB, die durch die Satzung des Vereins nicht abgeändert werden können. Diese werden ergänzt durch die wesentlichen Grundentscheidungen, die in der Satzung des Vereins verankert sind. Dabei handelt es sich zum einen um die sogenannten Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung (Zweck, Name, Sitz und Eintragung des Vereins, vgl. § 57 Absatz 1 BGB) sowie den Sollbestimmungen nach § 58 BGB (Bestimmungen über den Eintritt und Austritt der Mitglieder, die Beitragspflichten der Mitglieder, die Bildung des Vorstands und die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist sowie über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse). Ergänzt wird die Vereinsverfassung durch das sogenannte dispositive Vereinsrecht. Hierbei handelt es sich um die sogenannten nachgiebigen Vorschriften, soweit diese nicht abweichend in der Satzung geregelt sind.

Beispiel: Die Satzung des Vereins enthält keine Aussage darüber, ob das Stimmrecht auf andere Personen übertragen werden kann. Nach § 38 Satz 2 BGB kann die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte nicht einem anderen überlassen werden. Damit greift die gesetzliche Regelung, wonach eine Stimmrechtsübertragung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Allerdings sieht § 40 BGB vor, dass § 38 nur insofern anwendbar ist, als die Satzung nicht etwas anderes bestimmt. Soll im Verein eine Stimmrechtsübertragung möglich sein, dann muss (und kann) die Satzung dies regeln.

Nicht zur Vereinsverfassung zählen grundsätzlich die sogenannten Vereinsordnungen. Vielfach lagern Vereine Regelungen in Ordnungen aus, um die Satzung vom Umfang her zu beschränken und um Regelungen flexibler umsetzen zu können. Sind Ordnungen nicht Bestandteil der Satzung und nicht in das Vereinsregister eingetragen, dann sind sie nicht Teil der Vereinsverfassung. Das hat zur Folge, dass wesentliche Grundsatzentscheidungen des Vereins nicht in diese nachrangigen Ordnungen aufgenommen werden dürfen, sondern in die Satzung aufgenommen werden müssen. Sind solche Grundsatzentscheidungen dennoch in der Ordnung verankert, hat dies die Unwirksamkeit zur Folge.

Beispiel: Der Verein regelt in der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist, dass die Mitglieder Arbeitspflichten zu erbringen haben. Da es sich bei der Arbeitspflicht um eine Beitragspflicht handelt, die nach § 58 Nr. 2 BGB in der Satzung zu verankern ist, wäre eine solche Bestimmung nur in der Ordnung unwirksam.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Vereinsverfassung sich aus folgenden Regelungen zusammensetzt:

  • zwingende Vereinsrechtliche Vorschriften im BGB
  • wesentliche, dass Vereinsleben bestimmende Grundsatzentscheidungen in der Satzung

dispositives Vereinsrecht im BGB.