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Gemeinnützigkeit

Ausgleich von Verlusten des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs und von Verlusten der Vermögensverwaltung

Mittel des Vereins sind grundsätzlich nur für satzungsmäßige Zwecke zu verwenden. Eine Verwendung von Mitteln für nicht steuerbegünstigte Zwecke würde diesem Grundsatz widersprechen.

Es ist deshalb nicht zulässig, das steuerbegünstigte Körperschaften (Vereine) Mittel des ideellen Bereichs (Mitgliederbeiträge, Spenden, Zuschüsse, Rücklagen etc.) zum Ausgleich eines Verlustes in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verwenden. Auch der Gewinn aus Zweckbetrieben und aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sowie der Überschuss aus der Vermögensverwaltung und das entsprechende Vermögen dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Für das Vorliegen eines Verlustes ist das Ergebnis des einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs maßgeblich, da zunächst Verluste einzelner steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe zuerst mit Gewinnen anderer steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe verrechnet werden.

Verbleibt danach ein Verlust, ist keine Verwendung von Mitteln des ideellen Bereichs für dessen Ausgleich anzunehmen, wenn dem ideellen Bereich in den sechs vorangegangenen Jahren Gewinne des einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in mindestens gleicher Höhe zugeführt worden sind. Insoweit ist der Verlustausgleich im Entstehungsjahr als Rückgabe früherer, durch das Gemeinnützigkeitsrecht vorgeschriebener Gewinnabführungen anzusehen.

Der Ausgleich des Verlustes eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs mit Mitteln des ideellen Bereichs ist außerdem unschädlich für die Steuerbegünstigung, wenn

  • der Verlust auf einer Fehlkalkulation beruht,
  • die Körperschaft innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres, in dem der Verlust entstanden ist, dem ideellen Tätigkeitsbereich wieder Mittel in entsprechender Höhe zuführt und
  • die zugeführten Mittel nicht aus Zweckbetrieben, aus dem Bereich der steuerbegünstigten Vermögensverwaltung, aus Beiträgen oder aus anderen Zuwendungen, die zur Förderung der steuerbegünstigten Zwecke der Körperschaft bestimmt sind, stammen.

Wird ein steuerpflichtiger, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb neu gegründet, und ist mit einem Anlaufverlust zu rechnen, darf dieser mit gebundenen Mitteln des ideellen Bereiches verrechnet werden. Dieser Verlust ist durch entsprechende Gewinne im einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb innerhalb von drei Jahren nach Entstehung des Verlustes auszugleichen.

Stellt die Finanzverwaltung allerdings fest, dass Verluste nicht innerhalb der 12-Monatfrist oder bei Anlaufverlusten nicht innerhalb der 3-Jahresfrist erfolgen, wird die Finanzverwaltung für den oder die betroffenen Jahre die Gemeinnützigkeit versagen.

Die o.a. Regelungen (siehe auch AEAO zu § 55 Abs.1 Nr.3-7) gelten entsprechend für die Vermögensverwaltung.

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