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Umsatzsteuer

Die umsatzsteuerfreien Umsätze

Grundsätzlich sind die Umsätze des Unternehmers umsatzsteuerpflichtig. Das Umsatzsteuergesetz enthält aber einen Katalog an Umsätzen, die von der Besteuerung ausgenommen sind. Danach muss beispielsweise für folgende Umsätze keine Umsatzsteuer abgeführt werden:

- die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen (zum Beispiel der Erwerb einer Immobilie)

- die Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken (hierzu gibt es aber zahlreiche Ausnahmen, siehe unten)

- die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen (wichtige Ausnahme aber für gemeinnützige Vereine, siehe unten)

- Einnahmen aus Vorträgen, Kursen und anderen Veranstaltungen belehrender Art, die von gemeinnützigen Vereinen durchgeführt werden, wenn diese überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden

- Einnahmen aus anderen kulturellen und sportlichen Veranstaltungen gemeinnütziger Vereine, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht

- Umsätze für bestimmte Leistungen der Jugendhilfe

- Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit, wenn das Entgelt hierfür nur in Auslagenersatz und einer angemessener Entschädigung für Zeitversäumnis besteht

Hinsichtlich der Einnahmen aus der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken gibt es zahlreiche Besonderheiten zu beachten. So gilt die Steuerbefreiung nicht für die Vermietung zur kurzfristigen Beherbergung. Auch für Sportanlagen und Betriebsvorrichtungen gelten Sonderregelungen. Diese sind zusammenfassend in dem Artikel

„Was ist bei der Vermietung von Räumen und Sportanlagen zu beachten?“

dargestellt.

Die Befreiung von der Umsatzsteuer für Lotterien und Tombolas gilt dann nicht, wenn diese von der Lotteriesteuer befreit sind. Die Befreiung von der Lotteriesteuer trifft regelmäßig auf die Tombolas zu, die Vereine ausrichten, bei denen die Einnahmen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zukommen. Da die Tombola von der Lotteriesteuer befreit ist, ist sie umsatzsteuerpflichtig. Mehr hierzu im Artikel

„Die Vereins-Lotterie oder Tombola“

Der Sportunterricht und die von Sportvereinen durchgeführten Kurse sind ebenfalls grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Dies gilt unabhängig davon, ob Vereinsmitglieder oder Nichtmitglieder daran teilnehmen.

Beispiel: Der TuS Beispiel bietet einen Nordic Walking-Kurs an, an dem sowohl Mitglieder als auch Nichtmitglieder teilnehmen. Die Mitglieder zahlen eine geringere Gebühr als die Nichtmitglieder. Die Kursgebühren sind in beiden Fällen umsatzsteuerfrei.

Auch Sportreisen sind als sportliche Veranstaltungen anzusehen und daher umsatzsteuerfrei (vgl. UStAE 4.22.2 (3)). Voraussetzung ist aber, dass die sportliche Betätigung wesentlicher und notwendiger Bestandteil der Reise ist. Steht dagegen die Erholung im Vordergrund, handelt es sich um eine steuerpflichtige Touristikreise, auch wenn anlässlich der Reise Sport getrieben wird.

Bei den steuerfreien Teilnehmergebühren handelt es sich um die Start- und Meldegelder, die die Teilnehmer zahlen, um an den sportlichen Veranstaltungen teilnehmen zu können. Auch hier ist die Steuerbefreiung unabhängig von der Vereinsmitgliedschaft. Nicht hierunter fallen die Eintrittsgelder der Zuschauer und die Gebühren für die bloße Überlassung einer Sportanlage, zum Beispiel einer Schießbahn oder eines Tennisplatzes.

Im Glossar zu Steuerrechtsbegriffen finden Sie kurze Erläuterungen zu häufig vorkommenden Schlagworten im Kontext des Steuerrechts.