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Das Auskunftsrecht des Betroffenen

Um dem Grundsatz der Transparenz gerecht zu werden, sieht die DS-GVO ein Recht der betroffenen Person auf Auskunft vor. Dazu hat der Verantwortliche der anfragenden Person zu bestätigen, ob sie betreffende Daten verarbeitet werden oder nicht. Ist das der Fall, dann hat der Verantwortliche insbesondere folgende Informationen zu erteilen:

- die Verarbeitungszwecke

- die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden

- die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden

- die geplante Dauer der Speicherung oder die Kriterien für die Festlegung der Dauer

- das Bestehen des Rechts auf Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung oder des Widerspruchsrechts

- das Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde.

Die Auskunft ist unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zu erteilen. Eine Verlängerung der Frist um weitere zwei Monate ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Der Verein stellt dem Anfragenden eine Kopie der personenbezogenen Daten unentgeltlich zur Verfügung. Lediglich bei offenkundig unbegründeten exzessiv gestellten Anträgen kann entweder ein angemessenes Entgelt verlangt oder die Auskunft verweigert werden.

Wird der Antrag elektronisch gestellt, sind die Informationen in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung zu stellen.

Die Sportvereine müssen daher entsprechende technische und organisatorische Vorbereitungen treffen, um auf Auskunftsverlangen zeitnah und korrekt reagieren zu können. Unterlassene oder unvollständige Auskünfte stellen eine Ordnungswidrigkeit dar. 

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Die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (DSGVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz.

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