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Stellung und Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

Für die Ernennung zum Datenschutzbeauftragten kommt sowohl eine interne Person (z.B. ein Vereinsmitglied) als auch ein externer Unternehmer (z.B. ein auf das Datenschutzrecht spezialisiertes Unternehmen oder spezialisierter Rechtsanwalt) in Frage. Besteht eine Verpflichtung zur Bestellung, dürfte ein Wahlamt nach Satzung wenig sinnvoll sein, da unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen ist, wenn die Position vakant werden sollte. Daher ist es sinnvoll, die Benennung dem Vorstand nach § 26 BGB zuzuschreiben. Dieser ist als gesetzlicher Vertreter des Vereins für die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben verantwortlich. Insofern sollte er auch die geeignete Person auswählen können, da der Vorstand von der Zuverlässigkeit und Fachkunde der zu ernennenden Person überzeugt sein sollte. Da sicherzustellen ist, dass es zu keinem Interessenkonflikt kommt, sollte der Datenschutzbeauftragte nicht dem Vorstand angehören. Dies gilt insbesondere für den Vorstand nach § 26 BGB. Wenn kein Interessenkonflikt erkennbar ist, soll es unschädlich sein, wenn der Datenschutzbeauftragte zum Beispiel als Beisitzer dem Gesamtvorstand angehört (vgl. Behn/Weller, Datenschutz im Verein, S. 92).

Der Datenschutzbeauftragte ist auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und des Fachwissens zu bestellen, die er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt. Darüber hinaus muss er in der Lage sein, die vorgeschriebenen Aufgaben erfüllen zu können:

- Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen und der Beschäftigten

- Überwachung der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften

- Anlaufstelle für die und Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde.

Der Verantwortliche hat den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und diesem die zur Erhaltung des Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen.

Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten sind (z.B. auf der Homepage des Vereins) zu veröffentlichen und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

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Die Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (DSGVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz.

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