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Urheberrechts- und Markenverletzungen

Unterlassungerklärungen und Schadensersatz

Möchte ein Verein auf seiner Homepage beispielsweise Bilder, Texte, Grafiken oder Musik zur Verfügung stellen bzw. veröffentlichten und beachtet er dabei widerrechtlich nicht die zugrunde liegenden Urheber- und Markenrechte, werden diese Rechte verletzt.

Bei Verletzungen von Vorschriften des Urhebergesetzes, kann der Verein deshalb von dem Verletzten auf Beseitigung dieser Beeinträchtigung und bei bestehender Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Hierbei ist zu beachten, dass der Anspruch auf Unterlassung auch dann besteht, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Das bedeutet, dass der Verein abgemahnt wird und auf Unterlassung der Beeinträchtigung in Anspruch genommen wird. Meistens wird der Verein dann aufgefordert eine schriftliche Unterlassungserklärung abzugeben, die bei einem erneuten Verstoß gegen das Urheberrecht eine Geldstrafe vorsieht.

Darüberhinaus kann der Verein von demjenigen, der verletzt ist, zum Schadensersatz verpflichtet werden, wenn er die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig vorgenommen hat. In diesem Zusammmenhang kann bei der Bemessung des Schadensersatzes auch der Gewinn, den der Verletzer, also hier der Verein, durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Außerdem kann der Schadensersatzanspruch auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben, Lichtbildner und ausübende Künstler können zudem eine Entschädigung in Geld für den Schaden verlangen, der nicht in Bezug zu ihrem Vermögen steht.

Umkehrt kann natürlich auch der Verein, der selbst Urheber eines Werkes im Sinne des Urhebergesetzes (§ 2 UrhG) ist, diejenigen Personen auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch nehmen, die gegen sein Urheberrecht verstoßen.

Des Weiteren muss bei der Verwendung von Marken auf der Vereinshomepage das Markengesetz beachtet werden. Als Marke können dabei alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Hörzeichen, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt sein, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Dem Inhaber der Marke steht ausschließlich das Recht an der Marke zu. Aufgrund dessen ist es anderen z.B. untersagt ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen. Hält der Verein sich nicht an das Gesetz, kann er auch hier von dem Markeninhaber bei einer Wiederholungsgefahr auf Unterlassung der Beeinträchtigung in Anspruch genommen bzw. zum Schadensersatz verpflichtet werden.

Worauf Sie beim Teilen und Liken achten sollten

Zur Verfügung gestellt von urheberrecht.de

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vom LSB Niedersachsen

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