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Domain und Recht

Informationspflichten für Dienstleistungserbringer - eine Vertiefung

Ein Verstoß gegen diese DL-InfoV ist eine Ordnungswidrigkeit. Wie können Sie einen solchen Verstoß vermeiden? 
Mit Wirkung vom 17.05.2010 ist die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung, (DL-InfoV) in Kraft getreten. Diese DL-InfoV basiert auf der EU-Dienstleistungsrichtlinie.
Diese Dienstleistungsrichtlinie und ihre Umsetzung in der Bundesrepublik Deutschland erlegt allen Dienstleistern weitere erhebliche Informationspflichten auf, wenn es um angebotene Dienstleistungen geht. 
Ein Verstoß gegen diese DL-InfoV ist eine Ordnungswidrigkeit. Verstöße können mit einem Bußgeld bis zu 1.000 Euro geahndet werden. 
Die Nichteinhaltung der DL-InfoV kann und wird mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer neuen Abmahnwelle führen. Gerade beim Betrieb eines Internetauftritts sollten Vereine die erforderlichen Informationen vorhalten.
Die DL-InfoV betrifft grundsätzlich alle in Deutschland ansässigen natürlichen oder juristischen Personen, die Dienstleistungen erbringen. Es ist unerheblich, ob diese Dienstleistungen gewerblich oder gewerbsmäßig, gemeinnützig, freiberuflich oder als juristische Person im Internet oder in der realen Welt erbracht werden.
Neben der DL-InfoV gibt es bereits Informationspflichten, so u. a.

  • BGB - Informationspflichten-Verordnung,
  • Informationspflichten nach den §§ 5, 6 Telemediengesetz,
  • Preisangabenverordnung


1. Welchen Anwendungsbereich hat die DL-InfoV?
Antwort:
Grundsatz:
Die DL-InfoV erfasst im Grundsatz sämtliche Dienstleistungen.
Ausnahmen:
Ausgenommen von dem Anwendungsbereich der DL-InfoV sind laut europäischer Richtlinie vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt u. a.:

  • Nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse,
  • Gesundheitsdienstleistungen,
  • soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, von diesen beauftragten Personen oder vom Staat als gemeinnützig anerkannten Einrichtungen erbracht werden.

Den Erwägungsgründen der Richtlinie lässt sich unter Erwägung 35 entnehmen, dass der Amateursport, bei dem kein Gewinnzweck verfolgt wird, von beträchtlicher sozialer Bedeutung ist. Er dient oftmals uneingeschränkt sozialen Zielvorgaben oder Freizeitzwecken. Somit stellt er unter Umständen keine Wirtschaftstätigkeit im Sinne des Gemeinschaftsrechts dar und sollte nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.
Aber:
Der DL-InfoV und der Richtlinie vom 12.12.2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt lässt sich nicht ausdrücklich entnehmen, dass die DL-InfoV auf gemeinnützige Vereine keine Anwendung findet. Auch eine Anfrage beim zuständigen Bundeswirtschaftministerium brachte keine Klärung.
Es ist somit nicht auszuschließen, dass die DL-InfoV auch auf gemeinnützige Sportvereine, die als Dienstleister auftreten, Anwendung findet.
Es wird deshalb empfohlen die laut DL-InfoV erforderlichen Informationen im Impressum eines Internetauftritts einzustellen.

2. Welche Informationen müssen zur Verfügung gestellt werden?
Antwort:
Gem. § 2 Abs. 1 DL-InfoV müssen Dienstleistungserbringer dem Dienstleistungsempfänger folgende Informationen zur Verfügung stellen:

  1. Den Vereinsnamen unter Angabe der Rechtsform ( VfL Musterstadt e.V.).
  2. Die Anschrift des Vereins oder eine ladungsfähige Anschrift, insbesondere eine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder Fax-Nummer.
  3. Beim eingetragenen Verein-, das Vereinsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer.
  4. Bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder einheitlichen Stelle. Diese Vorgabe findet auf Sportvereine keine Anwendung.
  5. Falls der Verein eine Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, die Nummer,
  6. Falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls er einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Name. Diese Vorgabe findet auf Sportvereine keine Anwendung.
  7. Die von dem Verein ggfls. verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen,
  8. Die von dem Verein ggfls. verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,
  9. Ggfls. bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinaus gehen,
  10. Die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit diese sich nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,
  11. Falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich. Sportvereine müssen nicht auf die Sportversicherung hinweisen, da es sich nicht um eine Berufshaftpflichtversicherung handelt.

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Großteil dieser Pflichtinformationen für den Betreiber einer Internetseite sich bereits aus anderen Gesetzen ergibt, z. B. §§ 5, 6 Telemediengesetz.

3. Wie sind die obenerwähnten Informationen zur Verfügung zu stellen?
Antwort:
Der Dienstleistungserbringer muss dem Empfänger die unter Punkt 2 genannten Informationen in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung stellen. Dies kann, wie folgt, geschehen:

  • durch direkte Mitteilung,
  • durch Vorhaltung bei Vertragsschluss oder Leistungserbringung (wie bei Allgemeinen Geschäftsbindungen),
  • Veröffentlichung auf der eigenen Internetpräsens,
  • Aufnahme in eine Informationsunterlage über die Dienstleistungen, die dem Empfänger zur Verfügung gestellt werden.

4. Besteht eine Pflicht zur Preisangabe?
Antwort:
Werden Dienstleistungen gegenüber Unternehmen, Geschäftsleuten oder Institutionen erbracht, muss der Preis für die Dienstleistung in klarer und verständlicher Weise angegeben.
Ist der Preis noch nicht im Vorhinein festgelegt worden, sind auf Anfrage hin die Einzelheiten der Berechnung oder ein Kostenvoranschlag zur Verfügung zu stellen.
Die vorgenannten Preisangabenpflichten betreffen also den geschäftlichen Bereich. Im  "normalen" Bereich zum Kunden gilt weiterhin die Preisangabenverordnung.

5. Wann sind die unter Punkt 2 erwähnten Informationen zur Verfügung zu stellen?
Antwort:
Die erwähnten Informationen sind für den Fall, dass ein schriftlicher Vertrag geschlossen wird, vor dessen Abschluss zur Verfügung zu stellen. 
Sollte der Vertrag nicht schriftlich fixiert werden, sind die Informationen vor der Erbringung der Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen.

6. In welchem Verhältnis steht die DL-InfoV zu anderen gesetzlichen Informationspflichten?
Antwort:
Andere gesetzliche Pflichten, wie z. B. die aus §§ 5, 6 Telemediengesetz, der Preisangabenverordnung und der BGB-Informationspflichtenverordnung, sind neben denen aus der DL-InfoV einzuhalten.

7. Was passiert im Falle eines Verstoßes gegen die DL-InfoV?
Antwort:
Ein Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. Zudem besteht die Gefahr einer kostenpflichtigen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung.
Es kann dabei jede nicht enthaltene Information mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden (§ 6 DL-InfoV in Verbindung mit § 6 c, 146 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Gewerbeordnung).

8. Was sollen Vereine tun?
Antwort:
Soweit es sich um einen normalen gemeinnützigen Sportverein handelt, spricht vieles dafür, dass die neue DL-InfoV auf gemeinnützige Sportvereine keine Anwendung findet. Dies lässt sich so der Ziff. 35 der EU-Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt entnehmen, danach stellt der Amateursport unter Umständen keine Wirtschaftstätigkeit im Sinne des Gemeinschaftsrechts dar und sollte nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Die Antwort des Bundeswirtschaftsministeriums auf eine entsprechende Anfrage steht aber noch aus.
Etwas anders wird es sich verhalten, wenn ein derartiger Sportverein wie ein Gewerbetreibender Merchandising-Produkte oder Sportdienstleistungen (Kurse, Rehasport, Reiseangebote etc.) vermarktet. In einem derartigen Fall ist von einer Anwendung der DL-InfoV auf den entsprechenden Verein auszugehen.
Grundsätzlich ist es ratsam, im Internetauftritt des jeweiligen Vereins ein Kombinationsimpressum für die Informationen nach §§ 5, 6 Telemediengesetz und der DL-InfoV vorzuhalten.
Die vollständige DL-InfoV und das Telemediengesetz steht hier zum Download zur Verfügung:

DL-InfoV 
Telemediengesetz
Golo Busch
Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachreferent Recht des LSB NRW
BPG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Münster

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