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Der Vorstand des Vereins

Der gesetzliche Vertreter des Vereins

Der Verein ist eine juristische Person und existiert damit zunächst theoretisch. Um mit der Außenwelt in Kontakt treten zu können, um Verträge abschließen zu können und rechtlich bedeutsame Erklärungen abgeben und entgegennehmen zu können, bedarf es Organe. Da es völlig unpraktikabel ist, wenn alle Mitglieder gemeinsam handeln, sieht das Gesetz als gesetzlichen Vertreter des eingetragenen Vereins den Vorstand vor.  

Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht in den §§ 26 bis 29 wichtige Regelungen für den Vorstand des Vereins vor. Die wichtigste Vorschrift ist § 26 Absatz 1 Satz 1 BGB: Der Verein muss einen Vorstand haben.  

In der Regel werden die Mitglieder des Vorstands durch die Mitgliederversammlung gewählt, so wie es das Gesetz in § 27 Absatz 1 BGB vorsieht. Es sind aber auch alternative Bestellungsformen möglich (siehe dazu 5.4. Vorstandswahl). 

Auch sehen viele Vereine unterschiedliche Vorstandsgremien vor (siehe dazu 5.2. Zusammensetzung des Vorstands). So wird vielfach unterschieden zwischen einem geschäftsführenden Vorstand einerseits und einem Gesamtvorstand, erweiterten Vorstand oder Beirat andererseits. Das Gesetz kennt aber zunächst nur einen Vorstand, dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Alles andere folgt aus der rechtlichen Möglichkeit, die inneren Strukturen des Vereins ergänzend zu regeln. Und aus der Notwendigkeit, weitere Personen in die Führung des Vereins einzubinden, ohne dass sie die Funktion einer rechtlichen Vertretung erhalten (siehe dazu 5.1. Funktion und Aufgaben des Vorstands).