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Die Funktion und Aufgaben des Vorstands

Der Verein muss einen Vorstand haben

Nach den Regelungen zum eingetragenen Verein im BGB muss der Verein einen Vorstand haben (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 1 BGB). Neben der Mitgliederversammlung ist der Vorstand damit das weitere zwingende Organ des Vereins. Denn bei § 26 Absatz 1 BGB handelt es nicht um eine nachgiebige Vorschrift (vgl. § 40 BGB). Zudem soll die Satzung eine Bestimmung über die Bildung des Vorstands enthalten (vgl. § 58 Nr. 3 BGB). 

Der eingetragene Verein ist eine juristische Person. Als solche kann der Verein am Rechtsverkehr teilnehmen. Allerdings benötigt der Verein dazu Organe, die für ihn handeln. Da es nicht praktikabel ist, wenn alle Mitglieder gemeinschaftlich handeln, sieht das Gesetz vor, dass der Verein durch den Verein gesetzlich vertreten wird und diesen gerichtlich und außergerichtlich vertritt (vgl. § 26 Absatz 1 Satz 2).  

Andere Bezeichnung möglich 

Übrigens: Es ist nicht zwingend erforderlich, dass das Vertretungsorgan als Vorstand bezeichnet wird. Die Satzung kann den Vorstand im Sinne des § 26 BGB auch anderweitig benennen (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 21. Aufl. Rn. 224). Verbreitet ist zum Beispiel die Bezeichnung Präsidium. 

Die Aufgaben des Vorstands im Sinne des § 26 BGB können vielfältig sein.  

  • In Prozessen, an denen der Verein beteiligt ist, ist der Vorstand Parteivertreter (gerichtliche Vertretung).  
     
  • Der Vorstand gibt Willenserklärungen und sonstige Erklärungen mit rechtlicher Bedeutung für den Verein ab (außergerichtliche Vertretung). Dies gilt zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Abschluss oder Beendigung von Verträgen und Erklärungen gegenüber Behörden.
      
  • Zudem ist der Vorstand zur Entgegennahme von Willenserklärungen gegenüber dem Verein berechtigt und verpflichtet. Hier reicht es aus, wenn eine Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied im Sinne des § 26 BGB abgegeben wird (vgl. § 26 Absatz 2 Satz 2 BGB, sogenannte Passivvertretung). Dies gilt also auch dann, wenn die Satzung ein Mehrfachvertretungsrecht vorsieht.
      
  • Buchführungspflicht: Der Vorstand ist verpflichtet, die (handels- und steuerrechtlich relevanten) Bücher zu führen oder führen zu lassen.  
     
  • Steuerliche Pflichten: Der Vorstand hat als der gesetzliche Vertreter des Vereins dessen steuerliche Pflichten zu erfüllen (vgl. § 34 Abgabenordnung).  
     
  • Vermögensbetreuungspflicht: Der Vorstand hat das Vermögen des Vereins zu betreuen und im Einklang mit der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verwalten.  
     
  • Rechenschaftspflicht: Der Vorstand ist gegenüber den Mitgliedern rechenschaftspflichtig. Üblicherweise erteilt der Vorstand in der Mitgliederversammlung seinen Geschäftsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahre oder die abgelaufenen Geschäftsjahre, die Bestandteil der Tagesordnung sind. Diese Pflichten umfassen insbesondere auch die Rechnungslegung über die abgelaufenen Geschäftsjahre. In diesem Rahmen ist der Vorstand auch grundsätzlich zur umfassenden Information und Auskunft gegenüber den Mitgliedern verpflichtet. Ausnahmen können sich allenfalls aus Vereinbarungen mit Vertragspartnern über Stillschweigen (z.B. mit Sponsoren) oder aus datenschutzrechtlichen Gründen ergeben (vgl. Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 21. Aufl. Rn. 281 bis 283).  
     
  • Insolvenzantragspflicht: Der Vorstand hat im Fall der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung des Vereins die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen (vgl. § 42 Absatz 2 Satz 1 BGB).  
     
  • Darüber hinaus treffen den Vorstand zahlreiche weitere Pflichten. Dies betrifft insbesondere allgemeine Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten im Sinne des Haftungsrechts. Das Bestehen und der Umfang solcher Pflichten hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, also davon, wie der Verein aufgestellt ist. Darüber hinaus hat der Vorstand alle gesetzlichen Vorgaben zu beachten, die den Verein treffen. Beispielhaft seien hier das Datenschutzrecht oder das Arbeits- und Sozial(versicherungs)recht genannt.  
     
  • Vereinsintern hat der Vorstand die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Aufgaben, die ihm durch die Satzung übertragen werden, umzusetzen.  
     
  • Im Hinblick auf das Vereinsregister: Der Vorstand hate jede Änderung im Vorstand (vgl. § 67 Abs. 1 BGB) und beschlossene Änderungen der Satzung (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 2 BGB) zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. 
     
  • Mit Beendigung der Vorstandstätigkeit hat das einzelne Vorstandsmitglied alle Unterlagen (zum Beispiel Mitgliederlisten oder -dateien, Buchführungsunterlagen) und Zugangsberechtigungen (zu vereinseigenen Cloud-Programmen) bzw. Administratorenrechte (für die Vereinshomepage) an den Verein herauszugeben. Zudem trifft das Vorstandsmitglied eine nachwirkende Schweigepflicht im Hinblick auf Vereinsinterna.  

Hierbei handelt es sich um eine Auswahl an Aufgaben und Pflichten des Vorstands. Viele weitere können sich aus der jeweiligen Situation des Vereins (zum Beispiel Größe des Vereins, Art der Tätigkeit) ergeben. Diese alle vollständig aufzulisten, ist unmöglich. Das Vorstandsmitglied, dass neu im Amt ist, wird sich informieren und ggf. beraten lassen müssen, welche konkreten Pflichten mit der jeweiligen Position verbunden sind. Ein erster wichtiger Schritt könnte sein, sich im Rahmen der Schulungs- und Seminarangebote der Dachverbände des organisierten Sports einen Überblick zu verschaffen.