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Fehlerhafte Beschlüsse im Verein

Vieles unklar und umstritten

Im Vereinsalltag kommt es immer wieder vor, dass Vorgaben nicht beachtet werden. Werden Beschlüsse gefasst, dann können diese fehlerbehaftet sein. So können gesetzliche, aber auch satzungsmäßige Regeln missachtet werden. Die Verstöße können vielfältig sein. Es wird die Form oder die Frist für die Einladung nicht eingehalten. Es lädt das falsche Organ ein. Ein Organ fasst einen Beschluss, obwohl es nach der Satzung oder dem Gesetz dafür gar nicht zuständig ist.  

Die gesetzlichen Regelungen zum Verein im BGB geben keine Auskunft, wie hiermit umzugehen ist. Anders ist dies bei der Aktiengesellschaft oder der Genossenschaft. Im Aktienrecht wird danach zwischen Beschlüssen unterschieden, die entweder nichtig oder anfechtbar sind. Nichtig sind Beschlüsse, die unter einem derart schweren Mangel leiden, dass ein Bestand nicht gerechtfertigt ist. Ist der Mangel nicht derart schwerwiegend, dann soll der Beschluss anfechtbar sein. Unterbleibt eine fristgemäße Anfechtung, dann wird der Beschluss gültig.  

Eine Übertragung dieser Grundsätze auf das Vereinsrecht wird durch die Gerichte grundsätzlich abgelehnt. Diese nehmen vielmehr an, dass ein Beschluss entweder gültig oder nicht gültig ist. Allerdings nimmt die Rechtsprechung wiederrum Korrekturen vor, indem sie zum Beispiel darauf abstellt, ob ein Beschluss auf dem Mangel beruht. Beispiel: Form und Frist der Einladung werden nicht eingehalten, Gleichwohl erscheinen alle Mitglieder und stimmen, ohne die Nichteinhaltung zu rügen, ab. 

Vorstand darf Beschlüsse nicht umsetzen

Nichtige bzw. ungültige Beschlüsse dürfen vom Vorstand oder sonst zuständigen Organ nicht umgesetzt werden. Die Nichtigkeit kann von jedem Vereinsmitglied mit der Feststellungsklage vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden, wobei sich die Klage gegen den Verein und nicht das Organ richtet, welches den Beschluss erlassen hat.  

Einzelfall beachten

Ob ein Verstoß gegen das Gesetz, die Satzung oder Ordnungen des Vereins oder gegen allgemeine vereinsrechtliche Regeln zur Nichtigkeit führt oder lediglich dazu, dass der Beschluss oder die Wahl anfechtbar und heilbar ist, hängt somit von den Umständen des Einzelfalles ab. Es handelt sich dabei um eine komplizierte und nicht einfach zu beantwortende Fragestellung.  

(vgl. zum Ganzen jeweils umfassend: Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 21. Aufl. Rn. 212-215b; Reichert/Scheuch, Vereins- und Verbandsrecht, 15. Aufl. Kapitel 4 Rn. 935-984; Burhoff, Vereinsrecht, 9. Aufl. Rn. 419-431).