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Teilnahme an der Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlung und Minderjährige

In der Vereinspraxis stellt sich hinsichtlich der Mehrheitsverhältnisse bei Abstimmungen zu vereinspolitisch wichtigen Entscheidungen häufig die Frage nach dem Stimmrecht minderjähriger Vereinsmitglieder. Bereits bei der Gestaltung der Satzung sollte dies bedacht und entsprechend geregelt werden.

Allgemein: Geschäftsfähigkeit
Die Regelungen zur Minderjährigkeit sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den Vorschriften §§ 104 ff. BGB geregelt und unterscheiden zunächst zwischen Geschäftsunfähigkeit und beschränkter Geschäftsfähigkeit.

Geschäftsunfähig
ist demnach, wer das siebte Lebensjahr nicht beendet hat mit der Wirkung, dass keine Geschäfte getätigt werden können bzw. abgegebene Willenserklärungen nichtig sind. Dementsprechend ist die Stimmabgabe durch einen Geschäftsunfähigen unwirksam und kann ausschließlich durch seinen gesetzlichen Vertreter vorgenommen werden.

Beschränkt geschäftsfähig
sind Jugendliche ab dem vollendeten siebten Lebensjahr (7. Geburtstag) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (18. Geburtstag). Der Minderjährige kann zwar Geschäfte tätigen, deren Wirksamkeit hängt aber von der Genehmigung der Eltern ab. Das gilt auch für die Ausübung des Stimmrechts in der Mitgliederversammlung.

Im Einzelnen:
Was sagt die Satzung?
In der Satzung kann festgelegt werden, ab welchem Alter Minderjährige ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausüben können. Diese Möglichkeit ist aber nur wirksam, wenn der gesetzliche Vertreter entweder bei der Unterzeichnung der Beitrittserklärung für den Minderjährigen pauschal zustimmt oder für jede Mitgliederversammlung gesondert die Zustimmung erteilt wird.

Trifft die Satzung keine Regelung, obliegt es grundsätzlich dem gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht auszuüben. Zu beachten ist, dass die Ausübung des Stimmrechtes eines gesetzlichen Vertreters nichts zu tun hat mit der Möglichkeit, das Stimmrecht auf andere zu übertragen.

Was sagt das Gesetz?
Die Stimmabgabe eines Minderjährigen setzt grundsätzlich die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters voraus (§§ 107, 111 BGB). Wenn ein gesetzlicher Vertreter dem Vereinsbeitritt eines Minderjährigen zustimmt, kann davon ausgegangen werden, dass damit auch die Zustimmung verbunden ist, dass der Minderjährige an der Mitgliederversammlung teilnimmt und zur Stimmabgabe befugt ist.

Diese Vermutung ist allerdings nicht unbedingt zwingend. Es wird empfohlen, in der Beitrittserklärung neben der Übernahme der geschuldeten Mitgliedsbeiträge auch das Einverständnis zur Stimmabgabe per Unterschrift der gesetzlichen Vertreter erklären zu lassen in Verbindung mit der Erklärung, die Satzung anzuerkennen.

Tipp zur Satzungsgestaltung
In die Satzung sollte das Stimmrechtsalter explizit aufgenommen werden, sowie in der Beitrittserklärung der Hinweis, dass mit der Unterschrift (der Erziehungsberechtigten) die Satzung und damit die Art der Stimmrechtsausübung anerkannt wird.

Worauf ist bei der Gestaltung der Satzung zu achten?
Bei der Gestaltung der Satzung ist im Vorfeld sorgfältig zu prüfen, ob und ab welchem Alter Minderjährige ein Stimmrecht haben sollen. Weiter sollte geregelt werden, ob zur Ausübung des Stimmrechts bzw. Wahrnehmung des Wahlrechts durch Minderjährige die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich sein soll.

Worauf ist bei der Mitgliederversammlung zu achten?
Da zur Stimmabgabe durch Minderjährige die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich ist, sollte diese Einwilligung entweder unmittelbar bei der Sitzung vorliegen, oder der gesetzliche Vertreter setzt den Verein in Kenntnis - z. B. durch Unterschrift auf der Beitrittserklärung, s. o. - dass er grundsätzlich mit der Stimmabgabe des Minderjährigen einverstanden ist.

Die Einladung sollte direkt an die Mitglieder gehen, die laut Satzung stimmberechtigt sind, bei nicht-stimmberechtigten Minderjährigen an die Eltern / Erziehungsberechtigten.

Minderjährige als Vereinsorgan
Jugendliche können grundsätzlich auch Ämter innerhalb des Vereins übernehmen und als Vereinsorgan gewählt werden (passives Wahlrecht). In der Praxis wird dies jedoch sinnvollerweise erst ab einem bestimmten Alter erfolgen, eine entsprechende Regelung sollte daher bereits in die Satzung aufgenommen werden. Da die Übernahme eines Amtes für den Jugendlichen nicht nur rechtlich vorteilhaft ist, bedarf es hierzu der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Für die Übernahme von Ämtern ist insbesondere auch im Hinblick auf Eintragungserfordernisse des Vereinsregisters eine schriftliche Erklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Quelle: Die Zeitung des BLSV (Bayerischer Landes-Sportverband e.V.), Ausgabe 02/2003

Informationen zum Mitnehmen

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