Rechtsfragen in der Kinder- und Jugendarbeit
Haftung
Gemäß § 831 (1) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist derjenige, der einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Das trifft auf Vereine zu, die Mitarbeiter*innen als Verrichtungsgehilfen einsetzen, z. B. als Jugend- oder Übungsleiter*innen zur Durchführung von Übungsstunden, Ferienfreizeiten, Spiel- und Sportfesten und Wettkämpfen. Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verein bei der Auswahl der bestellten Personen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet. Die Vereinsführung wird daher darauf achten, dass die Mitarbeiter*innen entsprechende Kompetenzen nachweisen können und eine persönliche Zuverlässigkeit besitzen.
Bei öffentlichen Vereinsveranstaltungen ist der Verein für die Verkehrssicherungspflicht verantwortlich. Die für die Veranstaltung verantwortlichen Mitarbeiter*innen müssen diese so gestalten, dass Schädigungen anderer Personen vermieden werden. Gefahrenquellen müssen ausgeschaltet werden, oder, falls das nicht gewünscht und möglich ist (z. B. bei Kletter-Aktivitäten), müssen alle notwendigen Vorkehrungen zum Schutze Dritter getroffen werden (Sicherung durch Kletterseile u. v. m.).
Bei öffentlichen Veranstaltungen, die sich an Kinder und Jugendliche wenden, übernimmt der Verein stillschweigend die Aufsichtspflicht über die Minderjährigen. Z. B. bei einem Sportfest ist eine Obhut von einiger Dauer gegeben, bei der die räumliche Trennung von den Eltern so groß ist, dass diese ihre Aufsichtspflicht nicht mehr wahrnehmen können.
Im § 832 (1) und (2) des BGB ist festgelegt, dass diejenige Person, die Kraft Gesetz oder durch Vertrag zur Führung der Aufsichtspflicht über eine minderjährige Person verpflichtet ist, zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt jedoch nicht ein, wenn der Aufsichtspflicht genügt wurde oder wenn der Schaden auch bei angemessener Beaufsichtigung entstanden wäre.
Die Aufsichtspflicht kann in fahrlässiger oder vorsätzlicher Weise verletzt werden. Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn sich im Wesentlichen sorgfältig verhalten wurde, aber erforderliche Punkte noch außer Acht gelassen wurden.
Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletzt wird, d. h. wenn die Anstellung einfacher und nahe liegender Überlegungen versäumt und wenn nicht beachtet wurde, was jedem einleuchtet.
Vorsatz umfasst Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges der eigenen Handlung. Sie liegt vor, wenn man voraussehen musste, dass das eigene Verhalten zu einem Schaden führen wird, wenn man die Pflichtwidrigkeit des eigenen Verhaltens kennt und wenn man den Schaden will oder billigend in Kauf nimmt.
Mitarbeiter/innen in der Jugendarbeit im Sport, die ihre Aufsichtspflicht fahrlässig verletzen, sind in der Regel durch die Haftpflichtversicherung abgesichert, die die Sporthilfe e.V. abgeschlossen hat. Die Haftpflichtversicherung tritt allerdings nicht bei vorsätzlicher Verletzung der Aufsichtspflicht ein.
Die Haftpflichtversicherung dient der Abwehr unberechtigter und der Begleichung berechtigter Schadensersatzanforderungen. Versicherungsleistungen aus der Sportversicherung sollen erst dann erbracht werden, wenn ein Schadensausgleich nicht anderweitig erbracht werden kann. Insofern gilt die grundsätzliche Regel, dass zuerst andere Versicherungen wie die private Haftpflichtversicherung den Schaden ersetzen und danach zusätzlich die Sportversicherung eintritt.
Haftungsforderungen beziehen sich auf den § 823 (1) im BGB, wonach derjenige den anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet, der vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, Die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt.
Fragen zur Haftung sind auf zivilrechtlicher Ebene angesiedelt, sie sind im BGB geregelt und sollen die juristischen Beziehungen zwischen Personen klären.
Im Strafrecht hingegen geht es um Probleme von größerer Erheblichkeit. Bei juristischen Problemen im Zusammenhang mit dem Strafrecht hat der Staat und die Gesellschaft ein Interesse an der Klärung.
Im § 230 STGB ist vorgesehen, dass fahrlässige Körperverletzung mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedroht werden kann.
Im § 222 STGB wird die fahrlässige Tötung geregelt.
Verletzung der Aufsichtspflicht kann also zivilrechtliche Folgen haben und somit Schadensersatz nach sich ziehen und ebenso strafrechtliche Folgen haben wie z. B. die Verurteilung zu einer Geldstrafe. Die Sporthilfe e.V. als Sozialwerk des Landessportbundes unterstützt die Mitarbeiter*innen in der Kinder- und Jugendarbeit im Sport auch bei strafrechtlichen Problemen.
Hier finden Sie Broschüren, Infopapiere und andere Informationen.
Wie funktioniert die Sportförderung in Deutschland?
Eine kleine Link-Übersicht für Sportinteressierte