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Der Ausschluss aus dem Verein

Mitgliedschaft eines Vereinsmitglieds beenden

In der Regel wird die Mitgliedschaft in einem Verein auf unbestimmte Zeit erworben. Allerdings kann auch auf Seiten des Vereins das Bedürfnis bestehen, die Mitgliedschaft eines einzelnen Mitglieds fristlos zu beenden. Im Vereinsrecht wird dann vom Ausschluss aus dem Verein gesprochen. Das BGB enthält keine ausdrücklichen Regelungen zum Vereinsausschluss. Dem Vereinsausschluss liegt vielmehr der allgemeine Grundsatz zu Grunde, das bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der dazu führt, das die Fortsetzung eines Vertragsverhältnisses für eine Partei nicht weiter zumutbar ist, fristlos beendet werden kann. Insofern würde in der Satzung die Formulierung bereits ausreichen, dass ein Mitglied bei Vorliegen eines wichtigen Grundes aus dem Verein ausgeschlossen werden kann. Selbst wenn die Satzung keine solche Regelung enthielte, könnte sich das für den Ausschluss dann zuständige Vereinsorgan auf diese allgemeinen Grundsätze berufen.  

Vereinsausschluss in der Satzung regeln

Im Sinne der Rechtsklarheit wird allerdings dringend dazu geraten, den Vereinsausschluss ausführlich in der Satzung zu regeln, um mögliche Zweifel bereits im Vorfeld auszuräumen. Dies gilt sowohl für die Benennung der Ausschlussgründe als auch für die Darstellung des Ausschlussverfahrens (vgl. hierzu den vertiefenden Artikel „Das Ausschlussverfahren“). Die Ausschlussgründe sind in der Satzung einerseits so konkret wie möglich, andererseits aber auch relativ unbestimmt zu beschreiben. Die Herausforderung besteht darin, sowohl denkbare wie auch zum Zeitpunkt der Abfassung noch nicht vorstellbare Übertretungen oder Fehlverhalten eines Mitgliedes damit erfassen zu können. Eine mögliche Formulierung könnte lauten: 

„Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied 

  • grob gegen die Satzung oder Ordnungen des Vereins schuldhaft verstößt; 

  • in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwider handelt; 

  • sich grob unsportlich verhält; 

  • dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerungen extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes schadet.“  

Die Frage, ob ein Ausschließungsgrund ein schuldhaftes Verhalten des Mitglieds voraussetzt, wird nicht einheitlich beantwortet (vgl. für die Annahme eines Verschuldens, Burhoff, Vereinsrecht, 9. Auflage, Rn. 153; gegen die Annahme eines Verschuldens; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Auflage, Rn. 350b).   

Verstoß bzw. Auschlussgrund differenzieren

Hierbei wird wohl je nach Verstoß bzw. Ausschlussgrund differenziert werden müssen. So wird bei Nichterfüllung von Beitragspflichten, z.B. die Zahlung des Mitgliedbeitrags, kein Verschulden vorausgesetzt werden. Gleiches dürfte wohl gelten für extreme politische Äußerungen, die sich noch im Rahmen der Meinungsfreiheit bewegen, die der Verein aber zu akzeptieren nicht bereit ist. 

Nicht möglich ist es, ein Verhalten eines Mitglieds durch nachträgliche Aufnahme eines Ausschlussgrundes in der Satzung zu sanktionieren. Insofern bekommt hier das Prinzip des Verbots echter Rückwirkung einer Strafe zum Tragen. 

Ebenfalls unzulässig ist ein gruppenweiser Ausschluss als Kollektivstrafe (vgl. Burhoff, Vereinsrecht, 9. Auflage, Rn. 156; Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Auflage, Rn. 354).