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Die Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein kann aus unterschiedlichen Gründen enden

Die Mitgliedschaft im Verein kann aus unterschiedlichen Gründen enden. Als Gründe kommen insbesondere in Betracht:

  • der Tod des Mitglieds
  • der freiwillige Austritt des Mitglieds
  • der Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein

Weitere Gründe können sein:

  • die Streichung von der Mitgliederliste
  • der Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
  • der Fristablauf bei einer befristeten Mitgliedschaft
  • die Vollbeendigung des Vereins durch Löschung im Vereinsregister.

Bei natürlichen Personen endet die Mitgliedschaft durch den Tod. Dies ergibt sich aus § 38 Satz 1 BGB, wonach die Mitgliedschaft nicht vererblich ist. Nach § 40 BGB kann in der Satzung jedoch hiervon abgewichen werden und die Mitgliedschaft als vererbbar geregelt werden. Bei den allermeisten Vereinen dürfte hierfür jedoch kein Bedarf bestehen.

Die Satzung kann auch vorsehen, dass die Mitgliedschaft automatisch bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen endet. So kann z.B. die Satzung eines gemeinnützigen Dachverbandes vorsehen, dass die Mitgliedschaft eines Mitgliedsvereins erlischt, wenn die Anerkennung als gemeinnützig durch das Finanzamt nicht weiter vorliegt. Allerdings sollte ein Organ des Vereins das Ende der Mitgliedschaft feststellen, damit ein eindeutiger Zeitpunkt hierfür vorliegt und keine Zweifel am Bestehen bzw. Nichtbestehen der Mitgliedschaft aufkommen.

Löst sich der Verein auf, endet die Mitgliedschaft in der Regel noch nicht mit dem Auflösungsbeschluss der Mitgliederversammlung, sondern erst dann, wenn der Verein im Vereinsregister gelöscht wird.