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Die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit

Die Satzung eines Vereins muss bestimmte Formulierungen enthalten

Viele Vereine streben die Steuerbegünstigung im Sinne der Abgabenordnung an. Für Sportvereine gilt dies insbesondere für die Anerkennung als gemeinnützig im Sinne der Förderung des Sports. § 60 der Abgabenordnung verlangt, dass die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung so genau bestimmt sein müssen, dass bereits aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuervergünstigungen gegeben sind. Dabei verweist die Abgabenordnung auf eine Anlage 1 zu § 60, in der die Formulierungen, die in der Satzung enthalten sein müssen, bezeichnet werden.

Bei einem Sportverein könnten die aus steuerlichen Gründen notwendigen Bestimmungen wie folgt lauten:

§ 1 Der TuS Musterstadt e.V. mit Sitz in Musterstadt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung

Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • die Organisation eines Übungs- und Trainingsbetriebes;
  • Förderung sportlicher Übungen und Leistungen;
  • die Ausrichtung von und die Teilnahme an Wettkämpfen und Turnieren.

§ 2 Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

§ 4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft.

  1. an – den- die- das -……(Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigen Körperschaft),- der-die-das-es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Oder

  1. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstige Körperschaft zwecks Verwendung für……(z.B. die Förderung des Sports).

Ergänzende Ausführungen zu den satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit und der steuerrechtlichen Mustersatzung enthält der Anwendungserlass zur Abgabenordnung, dort zu § 60 der Abgabenordnung. Zwar muss danach die Satzung die in der Mustersatzung bezeichneten Festlegungen enthalten, soweit sie für die jeweilige Körperschaft im Einzelfall einschlägig sind, Abweichungen vom Wortlaut sind aber unter den dort genannten Voraussetzungen möglich. So kann z.B. bei sogenannten Mittelbeschaffungskörperschaften (sogenannte Fördervereine) auf das Gebot der Unmittelbarkeit verzichtet werden. Bei Vereinen kann die Vermögensbindungsklausel (§ 5 der Mustersatzung) ohne die Formulierung “Aufhebung“ verwendet werden. Derselbe Aufbau und dieselbe Reihenfolge der Bestimmungen wie in der Mustersatzung werden ausdrücklich nicht verlangt.

Die in der Mustersatzung bezeichneten Festlegungen müssen alle Körperschaften umsetzen, die nach dem 31.12.2008 gegründet werden oder die ihre Satzung mit Wirkung nach diesem Zeitpunkt ändern. Die Satzung einer Körperschaft, die bereits vor dem 01.01.2009 bestanden hat, braucht somit nicht allein zur Anpassung an die Festlegungen in der Mustersatzung geändert werden. Gleichwohl kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass Finanzämter Vereine unter Fristsetzung auffordern, ihre Satzung entsprechend der Mustersatzung anzupassen.

Nach § 60a der Abgabenordnung wird die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen durch Bescheid gesondert festgestellt. Die Feststellung erfolgt entweder auf Antrag der Körperschaft oder von Amts wegen bei der Veranlagung zur Körperschaftssteuer, wenn bisher noch keine Feststellung erfolgt ist.