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Pflichtangaben und freiwillige Regelungen in der Satzung

Mindestinhalt einer Satzung

In § 57 BGB ist vorgesehen, dass die Satzung den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins enthalten muss und sich daraus ergeben muss, dass der Verein eingetragen werden soll. Nach § 58 BGB soll die Satzung darüber hinaus Bestimmungen über den Eintritt und Austritt der Mitglieder, die Beitragspflichten der Mitglieder, die Bildung des Vorstands und die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu Berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse enthalten. Eine Satzung, die diese Mindest-bzw. Sollinhalte nicht aufweist, wird nicht in das Vereinsregister eingetragen.

Weitere Pflichtangaben

Weitere Pflichtangaben in der Satzung können sich aus steuerlichen Gesichtspunkten ergeben. Strebt der Verein die Steuerbegünstigung an und verfolgt z.B. ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, so sind die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung ebenfalls aufzunehmen. Diese ergeben sich aus der Anlage 1 zu § 60 der Abgabenordnung (Vergleiche den vertiefenden Artikel „Die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit“).

Weitere Aspekte 

Über diese vereinsrechtlichen und gemeinnützlichkeitsrechtlichen Pflichtangaben hinaus können und sollten in der Satzung zahlreiche weitere Aspekte geregelt werden. Sollen Regelungsbereiche in Ordnungen verlagert werden, bedarf es einer Verankerung der Ordnungen in der Satzung im Hinblick auf Regelungsinhalte und Zuständigkeiten. Fakultative Organe können ergänzt werden (z.B. Beiräte, Ehren-oder Ältestenräte). Untergliedert sich ein Verein in Abteilungen, so sind diese Abteilungen, deren Rechtsform und ihr Verhältnis zum Gesamtverein, ihr innerer Aufbau in der Satzung anzulegen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf eine Organisation der Jugend innerhalb des Vereins. Gesetzlich nicht geregelte Institute wie die vereinsinterne Kassenprüfung oder Bestimmungen zur Haftung oder zum Datenschutz und zur Datenverarbeitung im Verein stellen sinnvolle Ergänzungen dar. Insofern kann auch eine detaillierte und lösungsorientierte Satzung ein alltagstauglicher Handlungsleitfaden für die Organe des Vereins sein. Da die gesamtgesellschaftlich festzustellende Tendenz der Verrechtlichung aller Lebensbereiche auch im Vereinsrecht angekommen ist, trägt eine gut ausgearbeitete Satzung zur Orientierung und damit auch zum Vereinsfrieden bei.