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Der Erwerb der Mitgliedschaft

Die Satzung muss eine Regelung enthalten

Die Satzung des Vereins muss eine Regelung enthalten, aus der sich ergibt, wie sich der Eintritt in den Verein vollzieht. Nach überwiegender Ansicht handelt es sich bei dem Erwerb der Mitgliedschaft im Verein um einen Vertrag zwischen der aufnehmenden Person und dem Verein. Für die Aufnahme ist keine Form vorgesehen, allerdings kann aus Gründen der Nachweisbarkeit des Beitritts dringend dazu geraten werden, das Aufnahmeverfahren in der Satzung förmlich auszugestalten. Es sollte in der Satzung verankert sein, dass die um Aufnahme begehrende Person das vom Verein entwickelte Aufnahmeformular zu verwenden hat. Ferner ist das Organ zu benennen, welches über die Aufnahme entscheidet. Hierbei kann es sich auch um die Mitgliederversammlung handeln. In den meisten Fällen dürfte es sinnvoller sein, dass ein Vorstandsgremium die Aufnahme beschließt. Nicht anzuraten sind Formulierungen, wonach der Erwerb der Mitgliedschaft bereits durch Abgabe der Beitrittserklärung erworben werden kann.

Eintritt Minderjähriger

Beim Eintritt Minderjähriger ist die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Vereinsbeitritt stellt für die minderjährige Person in der Regel nicht nur einen lediglich rechtlichen Vorteil dar, da die Mitgliedschaft meist mit einer Beitragspflicht verbunden ist. Der Erwerb der Vereinsmitgliedschaft fällt auch nicht unter den sogenannten „Taschengeld-Paragraphen“ (§ 110 BGB).

Die Satzung kann vorsehen, dass der gesetzliche Vertreter die Haftung für Beitragspflichten der minderjährigen Person übernimmt. Die Haftung sollte aber bei Minderjährigen auf den Zeitraum bis zum Erreichen der Volljährigkeit der minderjährigen Person begrenzt werden. Allerdings soll nach überwiegender Ansicht eine Satzungsregelung allein noch nicht ausreichend sein. Die Verpflichtung zur Übernahme von Beitragsschulden durch den gesetzlichen Vertreter sollte sich zusätzlich aus einer besonderen Erklärung ergeben, z.B. aus dem vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreibenden Aufnahmeformular (vgl. Burhoff, Vereinsrecht, 9. Auflage, Rn. 92).

Mitgliedschaft ist freiwillig

Die Mitgliedschaft in einem Verein ist grundsätzlich freiwillig. Das Vereinsrecht kennt keine Zwangsmitgliedschaft. Teilweise sehen aber Satzungen von Dachverbänden vor, dass die Einzelmitglieder der angeschlossenen Mitgliedsvereine zugleich Mitglied des Dachverbandes werden. Damit eine solche Doppelmitgliedschaft entstehen kann müssen die jeweiligen Satzungen der Vereine und des Dachverbandes diese wechselseitig vorsehen (vgl. Sauter/Schweyer/ Waldner, Der eingetragene Verein, 20. Auflage, Rn. 72; Burhoff, Vereinsrecht, 9. Auflage, Rn. 92).

Kein Anspruch auf Aufnahme in den Verein

Grundsätzlich sieht das Vereinsrecht auch keinen Anspruch auf Aufnahme in den Verein vor. Ausnahmen hiervon können sich allenfalls bei Vereinen mit monopolartiger Stellung ergeben. Die Satzung des Vereins kann darüber hinaus vorsehen, dass die Ablehnung der Aufnahme nicht begründet werden muss und kein vereinsinternes Rechtsmittel vorgesehen ist. In diesen Fällen hat ein abgelehnter Bewerber die Möglichkeit, die Ablehnung der Aufnahme durch staatliche Gerichte überprüfen zu lassen.

Der Allgemeinheit offen stehen

Aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht muss der Zugang zum gemeinnützig anerkannten Verein grundsätzlich der Allgemeinheit offen stehen. Für die Anerkennung als gemeinnützig soll es aber unschädlich sein, wenn z.B. der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss über die Aufnahme entscheidet bzw. die Satzung nicht explizit regelt, welchen Personen die Aufnahme in den Verein verwehrt werden (vgl. Buchna u.a., Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Auflage, Seite 64). Auch die Begrenzung der Zahl der Mitglieder auf Grund beschränkter Kapazitäten führt noch nicht zu einer die Gemeinnützigkeit des Vereins gefährdenden Abgeschlossenheit.